(für Grundsteuer B, Grundsteuer A mit Landwirtschaftskammerbeitrag, Hundesteuer)
Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2023 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz einschließlich des Landwirtschaftskammerbeitrages und Festsetzung der Hundesteuer
Wie Ihnen bereits im vergangenen Jahr im Rahmen der Bekanntgabe der Abgabenbescheide mitgeteilt wurde, ergehen auch für das Jahr 2023 keine neuen Abgabenbescheide, wenn sich gegenüber dem
Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Hinsichtlich aller Steuerschuldner, die für das Jahr 2023 wegen unveränderter Besteuerungsgrundlage keinen neuen Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer und der Landwirtschaftskammerbeitrag
durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die zu zahlenden Beträge und Fälligkeiten ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Dauerbescheid, es sei denn Sie haben mit Bescheiddatum vom 10. Januar 2023 einen neuen Abgabenbescheid für ein Steuerobjekt erhalten. Dann sind selbstverständlich die darin festgesetzten Beträge und Fälligkeiten verbindlich.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre.
Das Vorgenannte gilt für die Festsetzung der Hundesteuer gemäß § 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz entsprechend.
Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter Herr Jonas, Frau Spohr und Frau Kill, Tel. 06591 13-1800 gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, welche am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein,
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Falls wir bei Ihnen die Abgaben bisher noch nicht mittels Lastschrift einziehen, empfehlen wir Ihnen zur Einhaltung der Fälligkeitstermine uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sollten Sie sich nicht dazu entschließen können an dem Lastschriftverfahren teilzunehmen, bitten wir, zwecks Vermeidung von Fehlüberweisungen bzw. -buchungen unbedingt das Kassenzeichen anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen