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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 2/2024
Seite 3 (Veranstaltungen)
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Schiedsamtsbezirke in der Verbandsgemeinde Gerolstein

Nach § 1 der Schiedsamtsordnung Rheinland-Pfalz bildet jede Verbandsgemeinde einen Schiedsamtsbezirk. Es können mehrere Schiedsamtsbezirke eingerichtet werden, wenn dies im Hinblick auf die Einwohnerzahlen oder die Gebietsgröße erforderlich ist.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 28. März 2019 wurden nach § 1 Abs. 2 der Schiedsamtsordnung Rheinland-Pfalz nachfolgende drei Schiedsamtsbezirke gebildet:

  • Schiedsamtsbezirk 1 - Gerolstein (ehemalig Gerolsteiner Land)
    Stadt Gerolstein und die Ortsgemeinden Berlingen, Birresborn, Densborn, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Kopp, Mürlenbach, Neroth, Pelm, Rockeskyll und Salm
  • Schiedsperson: Nikolaus Sohns, Birresborn
  • Schiedsamtsbezirk 2 - Hillesheim (ehemalig Hillesheimer Land)
    Stadt Hillesheim und die Ortsgemeinden Basberg, Berndorf, Dohm-Lammersdorf, Kerpen, Nohn, Oberbettingen, Oberehe-Stroheich, Üxheim, Walsdorf, Wiesbaum
  • Schiedsperson: Wolfgang Schüssler, Dohm-Lammersdorf
  • Schiedsamtsbezirk 3 - Jünkerath (ehemalige Obere Kyll)
    Ortsgemeinden Birgel, Esch, Feusdorf, Gönnerdorf, Hallschlag, Jünkerath, Kerschenbach, Lissendorf, Ormont, Reuth, Scheid, Schüller, Stadtkyll, Schönfeld, Steffeln und Auel.
  • Schiedsperson: Axel Manderfeld, Birgel

Die Schiedsamtsbezirke Gerolstein und Hillesheim gehören zum Bezirk des Amtsgerichts Daun. Der Schiedsamtsbezirk Jünkerath gehört zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm. Die Anschriften der Schiedspersonen für die einzelnen Schiedsamtsbezirke finden Sie unter https://agdau.justiz.rlp.de/de/service-informationen/schiedspersonen/ (Bereich Amtsgericht Daun) sowie https://agpru.justiz.rlp.de/de/service-informationen/schiedspersonen/ (Bereich Amtsgericht Prüm).

Für Konfliktbeteiligte ist Schlichten meist vorteilhafter als Richten.

Bei der Schlichtung kann den Interessen aller Beteiligten gedient werden, beim Richten ist in der Regel zumindest einer – zumindest teilweise – der Verlierer. Beim Schlichten können auch die hinter dem eigentlichen Konflikt stehenden Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden, während richterliche Entscheidungen nur die Rechtslage berücksichtigen können, die aber nicht zwingend alle Interessen der Beteiligten abbildet. So kann eine einvernehmliche Streitschlichtung auch wesentlich umfangreicher und nachhaltiger zur Befriedung der Beteiligten beitragen als ein Richterspruch, durch den nur der gerade aktuelle Konfliktpunkt geregelt werden kann.

Streitschlichter – insbesondere die ehrenamtlich tätigen rheinland-pfälzischen Schiedspersonen - helfen im Interesse aller Beteiligten bei der einvernehmlichen Konfliktschlichtung und der Wiederherstellung des sozialen Friedens und leisten damit einen bedeutenden Beitrag zum Rechtsfrieden in der Bevölkerung.

Quellen: Amtsgericht Daun / Amtsgericht Prüm