Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung vom 11.04.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 3 „Ausschüsse des Verbandsgemeinderates“ erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet gemäß § 44 GemO folgende Ausschüsse:
(2) Der Verbandsgemeinderat bestimmt Näheres über die Mitgliederzahl, die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger:innen sowie den sonstigen Vertretern, unter Beachtung der spezialgesetzliche Regelungen, per Beschluss.
(3) Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. In den Ausschüssen, in denen neben Ratsmitgliedern auch sonstige wählbare Bürger:innen der Verbandsgemeinde gewählt werden können, sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglieder sein (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 GemO; dies gilt auch für die stellvertretenden Ausschussmitglieder).
(4) Der Verbandsgemeinderat kann durch Beschluss weitere Ausschüsse einrichten und Aufgaben übertragen, sowie für diese Ausschüsse Regelungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 festlegen.
Der bisherige Absatz 5 des § 4 „Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates an Ausschüsse“, welcher die Regelungen zum Ausschuss für regionale Entwicklung beinhaltete, wird ersatzlos aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden entsprechend der fortlaufenden Nummerierung zukünftig die Absätze 5, 6 und 7.
§ 10 „Aufwandsentschädigung im Bereich der Feuerwehr“ Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) Der Wehrleiter und dessen Stellvertreter erhalten jeweils für die Abgeltung der dienstlich geführten Telefongespräche und der zu dienstlichen Zwecken genutzten privaten Internetzugänge einen monatlichen Pauschalbetrag von 30,00 EUR.
Zudem werden die nachfolgenden neuen Absätze 6 und 7 im § 10 „Aufwandsentschädigung im Bereich der Feuerwehr“ eingefügt:
(6) Der Leiter / die Leiterin der Führungsstaffel erhält für seine/ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.H. (Pauschal) für die Abgeltung der Dokumentationspflichten.
(7) Der Leiter / die Leiterin der Feuerwehreinsatzzentrale erhält für seine/ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.H. (Pauschal) für die Abgeltung der Dokumentationspflichten.“
Die bisherigen Absätze 6 bis 17 werden an die fortlaufende Nummerierung angepasst.
In den Absätzen 1, 2, 3, 5 sowie in den neuen Absätzen 8 bis 19 werden die Wörter „Feuerw-EntschV“ durch „FwEVO“ ausgetauscht.
§ 11 „Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schiedspersonen sowie für weitere Ehrenämter“ der Hauptsatzung vom 08.01.2019 in Form der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2019 wird aufgehoben.
Es werden folgende §§ 11, 12 und 13 eingefügt:
(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann wird eine Gleichstellungstelle gemäß § 2 Abs. 6 GemO eingerichtet.
(2) Die Aufgabe der Gleichstellungstelle werden von einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen, die vorm Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates zu wählen ist.
(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
Die Schiedspersonen der Verbandsgemeinde erhalten eine Aufwandsentschädigung von 600 € / jährlich. Bei Beginn oder bei Beendigung dieses Ehrenamtes im Laufe eines Jahres wird die Aufwandsentschädigung für das betreffende Jahr anteilig nach Monaten gezahlt.
Bachpaten, Beauftragte oder Paten in der Kinder-, Jugend- oder Seniorenarbeit, Brauchtumspfleger, Hilfskraft für Geflüchtete, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Kulturbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeit für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 13,00 Euro je volle Stunde
Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, sofern die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gemacht worden ist. (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).