Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Stadt Hillesheim folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) Für die Stadt Hillesheim wird anlässlich eines Antik- und Trödelmarktes der 11. Juni 2023 als Marktsonntag festgesetzt.
(1) An einem Marktsonntag können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An einem Marktsonntag können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Kerpen durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen eines Marktsonntages sind in der Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
(1) Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
(2) Auf die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landesgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte wird verwiesen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein in Kraft.