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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 28/2022
Seite 5
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Grundsteuerreform

Hilfestellungen bei der Abgabe der Grundsteuererklärung

Damit der Grundsteuerwert (zum Stichtag 1. Januar 2022) ermittelt werden kann, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben an das jeweils zuständige Finanzamt übermitteln.

Dazu haben die Eigentümerinnen und Eigentümern im Regelfall von der Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz ein Datenblatt mit den Geobasisdaten zu ihrem jeweiligen Grundbesitz erhalten. Dieses Datenstammblatt soll beim Ausfüllen unterstützen. Es enthält u.a. das Aktenzeichen, Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, amtliche Fläche und den Bodenrichtwert. Diese Angaben hat das jeweilige Katasteramt im Vorfeld an das zuständige Finanzamt übermittelt. Soweit diese Angaben zutreffend sind, können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Daten in die Feststellungserklärung übernehmen.

Wie lässt sich Bodenrichtwert ermitteln?

Die Bodenrichtwerte sind im „Geoportal“ des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de/map?WMC=2506 abrufbar.

Desweiteren müssen Eigentümerinnen und Eigentümern u.a. die Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden), die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze und das Baujahr angeben.

Die Finanzämter helfen durch telefonische Auskunft, sind aber derzeit stark ausgelastet und es kann zu längeren Wartezeiten kommen.

Die Finanzverwaltung bietet verschiedene Unterstützungsangebote:

  • Klickanleitung für ELSTER

    Hilfe beim Ausfüllen der Feststellungserklärung über ELSTER bietet die vom Landesamt für Steuern erstellte „Klickanleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ unter www.lfst-rlp.de/grundsteuer - hier unter „Unser Service für Sie“. Weitere Hilfe bietet der „Fragen-Antworten-Katalog“ auf der gleichen Seite.

  • Grundsteuererklärung für einfache Sachverhalte

    Darüber hinaus können Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, die im Privateigentum sind, auch die kostenlose Abgabemöglichkeit über die Web-Anwendung: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ nutzen. Aktuell kann dieser Service allerdings nur von Personen genutzt werden, die noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September 2022 soll die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein.

  • Papiererklärungen nur auf amtlichen Vordrucken

    Grundsätzlich ist eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung vorgesehen. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.

  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer mit „Härtefall“ gibt es folgende Möglichkeiten:

    Zum einen können die unter www.fin-rlp.de/Vordrucke - hier unter „Grundsteuer“ - veröffentlichten amtlichen Vordrucke ausgefüllt und dem zuständigen Finanzamt übersandt werden. Zum anderen sind Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter erhältlich. Hierbei sollten die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform samt Datenstammblatt mitgebracht werden.

Die Service-Center der Finanzämter stehen montags von 8:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung zur Verfügung.

Info-Hotline der Finanzämter: 0261 – 20 179 279

Weitere Informationen unter www.fin-rlp.de/grundsteuer