1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 03. Juli 2025
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) in der öffentlichen Sitzung am 03.07.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
- Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation).
- Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 30 dieser Satzung.
- Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler.
- Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
- Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen.
- Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen.
- Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.
- Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gerolstein, 03. Juli 2025
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister
Hinweis nach § 24, Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.