Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Untere Landesplanungsbehörde
Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat als Untere Landesplanungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Baugesetzbuch die vom Verbandsgemeinderat am 17.12.2024 beschlossene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gerolstein, mit Schreiben vom 23.06.2025 genehmigt.
Aufgrund des Vorliegens von Versagungsgründen in Form der Neuausweisung des Entwurfs des Wasserschutzgebietes „Weiherbach-Leudersdorf“ vom 06.05.2025 (zuletzt geändert 15.05.2025) werden die in der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ benannten Teilflächen H1 und H2, soweit sie von diesem Wasserschutzgebiet (SZ I, II, III) betroffen sind, von der Genehmigung ausgenommen.
Begründung
Die Teilflächen H1 und H2 sind von der Genehmigung auszunehmen, da sie einer in Aufstellung befindlichen Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz der Quelle „Weiherbach-Leudersdorf" (geplante Schutzgebietszone SZ II) zu widerlaufen. Innerhalb einer SZ II sind Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich untersagt.
Aus fachtechnischer Sicht der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier, und unter Berücksichtigung der Planungshinweise für WEA in wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten (Stand April 2024) ist die Realisierung von WEA in einem Quelleinzugsgebiet, zumal als Inselversorgung einer Gemeinde, d. h. eine anderweitige Wasserversorgung mittels eines anderen Gewinnungsgebietes ist derzeit nicht möglich, fachlich nicht vertretbar.
Aus diesem Grund sowie dem räumlichen Bezug zur Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes für die Hillesheimer Kalkmulde (WSG 400), welches bereits im Planaufstellungsverfahren durch den Planungsträger berücksichtigt wurde, werden in Abstimmung mit dem Planungsträger zum Schutz der Trinkwasserversorgung auch die betroffenen Flächen H1 und H2 der Schutzzone III des WSG „Weiherbach-Leudersdorf" von der Genehmigung ausgenommen.
Teilfortschreibung „Windenergie“ des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gerolstein
Die Verbandsgemeinde Gerolstein beabsichtigt folgende Ziele durch die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zu erreichen:
Mit Erreichen dieser Ziele können in der VG Gerolstein zusätzliche Windenergieanlagen errichtet werden als nach dem bisherigen Planstand, weil zusätzliche Flächen bereitgestellt und die bestehenden Windenergiegebiete effizienter genutzt werden. Damit stehen insgesamt mehr anrechenbare Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung als ohne die Planänderung.
Der Verbandsgemeinderat Gerolstein fasste in seiner Sitzung am 31.10.2019 den Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung „Windenergie“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Daraufhin wurde frühzeitig die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 20.03.2023 bis 24.04.2023 beteiligt.
Am 12.09.2023 beriet und beschloss der VG-Rat über die Abwägung der Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen und ebenso fasste er den Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB fand zwischen dem 01.12.2023 und dem 05.01.2024 statt.
Die Beratung und Beschlussfassung über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage und der Beteiligung der Nachbargemeinden fand am 11.04.2024 statt.
Von November 2024 bis Dezember 2024 wurde die Zustimmung der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 2 GemO eingeholt, so dass am 17.12.2024 der Feststellungsbeschluss durch den VG-Rat gefasst werden konnte.
Die Teilfortschreibung ist nachfolgend auszugsweise abgedruckt. Maßgebend ist die Festsetzung in der Planurkunde.
Die Unterlagen zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplan Windenergie können ergänzend auf der Seite der Verbandsgemeinde Gerolstein unter www.gerolstein.de/aktuelles/aktuelle-bekanntmachungen/ eingesehen werden.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung bzw. des Flächennutzungsplanes gegenüber der VGV Gerolstein in Gerolstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam.