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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 3/2023
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Berichtigung der Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Entgelten

für die öffentliche Abwasserbeseitigung

- Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 16.12.2022

Die Bekanntmachung der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung, veröffentlicht in der Ausgabe 51/52/2022, ist wie folgt zu berichtigen:

In § 20 Abs. 3 muss es richtig lauten:

„(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 30 % als Grundgebühr und 70 % als Benutzungsgebühr erhoben.“

In der Anlage 2 zu § 22 Abs. 2, Tabelle der Einwohnergleichwerte, sind zwischen der abgedruckten Art der Grundstücksnutzung in der Tabelle die angesetzten Einwohnerwerte nicht in jedem Falle eindeutig zuzuordnen, daher wird die Tabelle nachfolgend nochmals veröffentlicht:

Anlage 2 zu § 22 Abs. 2

Tabelle der Einwohnergleichwerte

Soweit keine Einwohnergleichwerte angegeben sind, ist wird je Einwohnergleichwert angesetzt:

lfd.

Nr.

Art der Grundstücksnutzung

angesetzte EGW

1.

Beherbergungsstätten einschl. Hotels, Wohnheime und Internaten:

1 EGW je Bett

2.

Camping- und Zeltplätze:

1 EGW je Personen der Höchstbelegungszahl

3.

Jugendherbergen:

1 EGW je Bett

4.

Krankenanstalten, Sanatorien, Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime:

1 EGW je Bett

5.

Gaststätten- und Restaurationsbetriebe

(m² = konzessionierte Fläche;

c) = Straußwirtschaften)

a) Innen: 1 EGW pro 2 m²

b) Außen:1 EGW pro 4 m²

c) Straußen: 1 EGW pro 6 m²

6.

Versammlungsstätten (Theater, Konzerthaus Bürgerhaus, Vortragssaal, Schulaula, Kino, Mehrzweckhalle, Vereins- und Clubgebäude):

1 EGW je 10 Sitzplätze

7.

Kirchengebäude:

4 EGW

8.

Sportplätze

a) mit Sanitäreinrichtungen:

1 EGW je 125 m² Sportfläche

b) ohne Sanitäreinrichtungen:

4 EGW

9.

Tennisplätze

a) mit Sanitäreinrichtungen:

2 EGW je Spielfeld

b) ohne Sanitäreinrichtungen:

4 EGW

10.

Spiel- und Sporthallen, soweit sie nicht auch als Versammlungsstätten dienen:

1 EGW je 12,5 m² Hallenfläche

11.

Hallenbäder:

1 EGW je 3,5 Kleiderablagen

12.

Besucherplätze bei Sportplätzen, Tennisplätzen, Spiel- und Sporthallen, sowie Hallenbäder:

1 EGW je 7 Sitz- oder Stehplätze

13.

Freibäder:

1 EGW je 75 m² Grundstücksfläche

14.

Minigolfplätze:

4 EGW

15.

Kegel- und Bowlingbahnen, soweit nicht in Gaststätten einbezogen:

4 EGW je Bahn

16.

Bootshäuser und Bootsliegeplätze:

wie bei lfd. Nr. 6 (Vereinsgebäude)

17.

Arbeitsstätten (Fabrik, Werkstatt, Büro, Geschäft, Praxis usw. ohne Wohnungen auf demgleichen Grundstück):

1 EGW je 3 Betriebsangehörige

18.

Produktion/Betrieb in/von Gewerbe- und Industriebetrieben

a) Läden, Geschäfte, Verbrauchermärkte:

4 EGW

b) Übrige:

Festlegung im Einzelfall, mindestens 4 EGW

19.

Schulen, Kindergärten:

1 EGW je 10 Schüler/Kinder

20.

Friedhöfe:

4 EGW

21.

Kleingärten:

2 EGW je Kleingarten

22.

Landwirtschaftliche Betriebe:

4 EGW

Gerolstein, 09.01.2023
gez. Hans Peter Böffgen
Bürgermeister