Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 01.04.2024 (GefAbwVO)
Öffentliche Straßen im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind (§ 1 Absatz 1 GefAbwVO). Hierzu zählen auch Rad- und Wanderwege (§ 1 Absatz 2 GefAbwVO). Ein Verstoß gegen die vorerwähnte Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 GefAbwVO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.