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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 3/2026
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Leinenpflicht bei Hundehaltung

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 01.04.2024 (GefAbwVO)

  • dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden.
  • Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Öffentliche Straßen im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind (§ 1 Absatz 1 GefAbwVO). Hierzu zählen auch Rad- und Wanderwege (§ 1 Absatz 2 GefAbwVO). Ein Verstoß gegen die vorerwähnte Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 GefAbwVO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.