Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer der Ortsgemeinde Steffeln auf ihre Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der anliegenden Straßen, einschließlich der Gehwege und Straßenrinnen, entlang ihres Grundstücks hin.
Gemäß der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Steffeln (in Kraft nach § 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz) sind die öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich vor Sonn- und Feiertagen zu reinigen - sofern nicht in Einzelfällen eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere das Entfernen von Unkraut, Grassoden etc. aus der Straßenrinne.
Wir bitten alle Anlieger, dieser satzungsgemäßen Pflicht im Interesse eines gepflegten Ortsbildes zeitnah nachzukommen.
Die Satzung kann unter folgendem Link eingesehen werden:
Bitte sorgen Sie dafür, dass Bäume, Sträucher und Hecken regelmäßig zurückgeschnitten werden, um ein Hineinragen in den öffentlichen Straßenraum - einschließlich Gehwegen - zu vermeiden. Dies dient der Verkehrssicherheit, insbesondere für Fußgängerinnen und Fußgänger, Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass das Ablagern von Sperrmüll oder sonstigem Abfall auf öffentlichen Flächen - auch nur vorübergehend - nicht zulässig ist. Öffentliche Wege, Plätze und gemeindeeigene Flächen dürfen nicht als private Lager- oder Abstellflächen genutzt werden.
Die Bereitstellung von Sperrmüll ist ausschließlich im Rahmen der offiziellen Sperrmüllabholung des Landkreises zulässig. Dabei gilt:
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.): www.art-trier.de Rubrik „Sperrmüll richtig entsorgen“. Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe zum Wohle unseres Ortsbildes und Verkehrsraums.