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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 4/2024
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Karneval: Hinweise zu Umzügen

Für die Veranstalter der Karnevalsumzüge in der Verbandsgemeinde Gerolstein sind bestimmte Auflagen vorgegeben.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Karnevalsumzüge, werden bestimmte Auflagen für die Veranstalter der Karnevalsumzüge in der Verbandsgemeinde Gerolstein vorgegeben.

Folgende Vorgaben gelten somit auch für die an den Umzügen teilnehmenden Vereine und Gruppen:

  • Kein Ausschank von Alkohol an Jugendliche während des Umzuges. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
  • Das Abbrennen jeglicher Art von Feuerwerkskörpern (z.B. Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Bengalos, Rauchtöpfe, etc.) ist verboten. Dies gilt auch entsprechend für das Abfeuern/Werfen von Plastik, Lametta oder Konfetti.
  • Zur Absicherung des Wagens müssen auf jeder Wagenseite mindestens zwei Ordnungskräfte (mit Kennzeichnung durch Warnweste) eingesetzt werden.
  • Für Fahrzeugführer und Ordnungskräfte gilt ein striktes Alkoholverbot.
  • Im Rahmen des Anmeldeverfahrens für den Umzug ist pro Gruppe eine Ansprechperson (Mindestalter 21 Jahre) mit telefonischer Erreichbarkeit zu benennen, an die sich Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr oder DRK wenden können. Diese Person hat sich in der Nähe des Wagens bzw. der Gruppe aufzuhalten.

Für die An- und Abfahrt von Zugfahrzeugen mit Anhänger ist eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h gesetzlich festgesetzt. Zusätzlich darf der Anhänger während der An- und Abfahrt nicht bemannt sein.

Grundsätzlich benötigen Zugfahrzeuge und Anhänger eine Betriebserlaubnis. Kann die Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, weil z. B. der Anhänger zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besessen hat oder die entsprechenden Nachweise nicht mehr vorliegen, so ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines Technischen Dienstes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, etc. zu erstellen ist. Darüber hinaus ist die Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der An- und Aufbauten des Fahrzeuges und des Aufbaus durch ein weiteres Gutachten zu bescheinigen - so wie bisher auch.

Der Nachweis der Betriebserlaubnis und das Gutachten über die Verkehrssicherheit sind dem Veranstalter des jeweiligen Karnevalsumzuges spätestens 1 Woche vor dem Umzug vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Halter sein Versicherungsunternehmen darüber informieren sollte, dass mit dem Fahrzeug am Karnevalsumzug teilgenommen wird, damit der Versicherungsschutz im Schadenfall nicht entfällt. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt.

Polizei, Jugendamt und Ordnungsbehörde werden verstärkt die o.g. Vorgaben überprüfen und Verstöße entsprechend ahnden. Die Polizei wird zudem kontrollieren, dass während der Hin- und Rückfahrt zum jeweiligen Umzug keine Personen auf den Wagen befördert werden. Karnevalswagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen, die sich nicht an die o. g. Vorgaben halten, können von der Teilnahme am Umzug ausgeschlossen werden.

Bitte beachten Sie, dass Rettungswege nicht zugestellt werden. Fahrzeuge, die verkehrsbehindernd abgestellt werden oder Rettungswege versperren, werden abgeschleppt.

Wir bitten die Zugteilnehmer, die genannten Vorgaben zu beachten.

Verbandsgemeinde Gerolstein
- örtliche Ordnungsbehörde -