Am 31.12.2024 endete die letzte Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Feuerstätten nach § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Danach dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
| 1.) Staub: | 0,15 g/m3, |
| 2.) Kohlenmonoxid: | 4 g/m3 |
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte konnte in der Vergangenheit durch die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 der 1. BImSchV durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.
Konnte der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, waren bzw. sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
| Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
| Bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Hierzu wurde ein Großteil der Besitzer von betroffenen Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen) im vergangenen Jahr bereits seitens der Ordnungsbehörde angeschrieben und um Rückmeldung gebeten. Zudem ist eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt (Ausgabe 39/20024 vom 26.09.2024) der Verbandsgemeinde Gerolstein erfolgt. Die Ausführungen dieses Artikels gelten allerdings auch für die Besitzer von Einzelraumfeuerungsanlagen, die bisher kein Schreiben der Ordnungsbehörde erhalten haben.
Allen Anschreiben lag ein Meldebogen bei. Hierzu ergeht ein herzlicher Dank an diejenigen, die diesen bereits zurückgesandt bzw. Maßnahmen auf den Weg gebracht haben. Alle anderen Betroffenen werden darum gebeten, diesen Meldebogen nachzureichen und/oder entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Sollte der Kaminofen entgegen den Bestimmungen der 1. BImSchV über den 31.12.2024 hinaus weiterbetrieben werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 16 der 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wir geben allen Betroffenen letztmalig die Möglichkeit uns bis zum 30.03.2025 einen Nachweis über die Nachrüstung, Erneuerung oder Außerbetriebnahme Ihrer Einzelraumfeuerungsanlage zukommen zu lassen. Als Nachweis reicht auch vorerst eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. eine schriftliche Terminbestätigung des Schornsteinfegers für eine Messung, Abnahme einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen (Filter) oder der Abnahme eines neuen Kaminofens aus.
Eine vollständige Außerbetriebsetzung, bei der die Anschlussöffnung der Feuerstätte an der Abgasanlage mit einem dichten Verschluss aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage versehen werden muss, kann uns durch aussagekräftige Fotos bis zum vorgenannten Datum nachgewiesen werden.
Wurde uns bereits der Meldebogen aus dem letzten Schreiben zurückgesandt, bitten wir uns auch die vorgenannten Nachweise bzw. die Abnahmebescheinigung des Schornsteinfegers, falls noch nicht geschehen, bis zum 30.03.2025 zuzusenden. Nur unter Einreichung vollständiger Nachweise wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
Soll die Einzelraumfeuerungsanlage nur noch für besondere Notfälle betriebsfähig gehalten werden, kann das entsprechende Formular „Mitteilung Notfeuerstätte“ bei uns angefordert oder auf der Homepage der Verbandsgemeinde Gerolstein (www.gerolstein.de) unter Eingabe des Suchbegriffs „Notfeuerstätte“ heruntergeladen werden, um es anschließend ausgefüllt und vom Eigentümer, Betreiber und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterschrieben bei uns einzureichen.
Bei der Vorhaltung der Feuerstätte als Notfeuerstätte braucht die Anschlussöffnung der Feuerstätte nicht verschlossen zu werden, da dies dem Sinn der Vorhaltung einer Notfeuerstätte entgegenstehen würde.
Merkmal für einen besonderen Notfall ist eine Störung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme, Strom, Öl oder Gas, die dazu führt, dass die fehlende Beheizung des Wohnraumes zu einer massiven Abkühlung führt und eine andere ordnungsgemäße Beheizungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Ein Defekt der regulären heimischen Heizungsanlage oder eine Mangellage der Energieversorgung sind generell keine Voraussetzung für den Notbetrieb.
Die Einzelraumfeuerungsanlage darf daher als Notfeuerstätte grundsätzlich nicht mehr betrieben werden und wird in den Zustand betriebsbereit, jedoch dauernd unbenutzt versetzt. Der Betrieb als Notfeuerstätte ist daher nur in den seltensten Ausnahmesituationen möglich.
Eine kostenpflichtige jährliche Überprüfung der Abgasanlage durch den Schornsteinfeger ist weiterhin notwendig. Eine anderweitige Nutzung kann durch den Schornsteinfeger festgestellt werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.