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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 40/2022
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Bekanntmachung

im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen „Im Suhr“ in der Gemarkung Birgel

1.

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) beabsichtigt. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 312-61-233-02/2016.

Begünstigte des geplanten Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein.

Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S.118), von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 102 bis 108 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 54, 113, 114 und 92 Abs. 2 LWG.

Im Verfahren zur Neufestsetzung des o.g. Wasserschutzgebietes hatte die SGD Nord bereits mit Rechtsverordnung vom 30.03.2020 eine vorläufige Anordnung zum Schutz des Brunnens „Im Suhr“ erlassen. Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung soll nun durch eine weitere Rechtsverordnung die endgültige Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erfolgen.

2.

Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung

Das geplante Wasserschutzgebiet liegt südöstlich der Ortslage Birgel, hat eine Größe von 147,13 ha und wird durch vier Schutzzonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:10.000 entnommen werden.

Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:

Zone I

=

Fassungsbereich (nicht schraffiert),

Zone II S

=

Sonderzonen innerhalb der Engeren Schutzzone (kariert)

Zone II

=

Engere Schutzzone (senkrecht schraffiert) und

Zone III

=

Weitere Schutzzone (diagonal schraffiert)

Die Zone I

erstreckt sich auf die Gemarkung Birgel, Flur 5, Flurstück Nr.95/2.

Die 2 Zonen II S (Sonderzonen)

erstrecken sich auf die Gemarkung Birgel, Flur 5, Flurstücke 41, 42, 47/1, 48, 49, 76/1, 77, 78 und 79.

Die Zone II

erstreckt sich auf die Gemarkung Birgel, Flur 5.

Die Zone III

erstreckt sich auf die Gemarkung Birgel, Fluren 3, 4 und 5.

3.

Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung und über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann dem Entwurf der geplanten Rechtsverordnung sowie den zugehörigen Karten und Plänen entnommen werden, die zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt werden.

Die Unterlagen liegen aus vom 17.10. bis 16.11.2022 (einschließlich) bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein

Dienstgebäude Verbandsgemeindewerke

Bahnhofstraße 4

54568 Gerolstein

Dienstzimmer Nr.: 6

Dienstzeiten:

montags bis freitags von 8:00-12:30 Uhr sowie

montags und mittwochs von 13:30-16:30 Uhr.

4.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen bei der oben unter Nr. 3 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, erheben.

Die Einwendungen müssen also bis spätestens 30.11.2022 (einschließlich) entweder bei der unter Nr. 3 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erhoben werden. Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen in elektronischer Form sind per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur zu senden an

post@gerolstein.de

oder

SGDNord@Poststelle.rlp.de.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der unter Ziffer 3 genannten Behörde unter

https://www.gerolstein.de/egovernment/

und der SGD Nord unter

https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/

aufgeführt sind.

5.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Der Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die begünstigte Person des Wasserschutzgebietes und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne sie im Erörterungstermin verhandelt werden.

6.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

7.

Die Einwendungen werden der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

8.

Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link:

https://sgdnord.rlp.de/de/ueber-uns/abteilungen-und-ihre-aufgaben/bekanntmachungen/

abrufbar.

Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Gerolstein, 30.09.2022
gez. Hans Peter Böffgen
Bürgermeister