1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) beabsichtigt. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 312-61-233-03/2016.
Begünstigte des geplanten Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein.
Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S.118), von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 102 bis 108 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 54, 113, 114 und 92 Abs. 2 LWG.
Im Verfahren zur Neufestsetzung des o.g. Wasserschutzgebietes hatte die SGD Nord bereits mit Rechtsverordnung vom 30.03.2020 eine vorläufige Anordnung zum Schutz der Brunnen „Ober der Hollpütz“ und „Im Poppental“ erlassen. Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung soll nun durch eine weitere Rechtsverordnung die endgültige Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erfolgen.
2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung
Das geplante Wasserschutzgebiet liegt nördlich der Ortslage Birgel, hat eine Größe von 260,31 ha und wird durch vier Schutzzonen gebildet. Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:12.500 entnommen werden.
Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
| Zone I | = | Fassungsbereich (nicht schraffiert), |
| Zone II S | = | Sonderzonen innerhalb der Engeren Schutzzone (kariert) |
| Zone II | = | Engere Schutzzone (senkrecht schraffiert) und |
| Zone III | = | Weitere Schutzzone (diagonal schraffiert) |
Die Zonen I und II S (Sonderzone) erstrecken sich auf folgende Bereiche:
| 1. | Brunnen „Ober der Hollpütz“ |
| Zone I: Gemarkung Birgel, Flur 7, Flurstücke 4/4 und 5. | |
| 2. | Brunnen „Im Poppental“ |
| Zone I: Gemarkung Birgel, Flur 1, Flurstück 31/1. | |
| Zone II S (Sonderzone): Gemarkung Birgel, Flur 1, Flurstück. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44. |
Die Zone II für beide Gewinnungsanlagen
erstreckt sich auf die Gemarkung Birgel, Fluren 1, 2, 6 und 7.
Die Zone III für beide Gewinnungsanlagen
erstreckt sich auf die Gemarkung Birgel, Fluren 1, 2, 3, und 6, Gemarkung Feusdorf, Fluren 3 und 4 und Gemarkung Gönnersdorf, Flur 1.
3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung und über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann dem Entwurf der geplanten Rechtsverordnung sowie den zugehörigen Karten und Plänen entnommen werden, die zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt werden.
Die Unterlagen liegen aus
vom 17.10. bis 16.11.2022 (einschließlich)
bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Dienstgebäude Verbandsgemeindewerke
Bahnhofstraße 4
54568 Gerolstein
Dienstzimmer Nr.: 6
Dienstzeiten: montags bis freitags von 8:00-12:30 Uhr sowie montags und mittwochs von 13:30-16:30 Uhr.
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Einwendungen bei der oben unter Nr. 3 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz, erheben.
Die Einwendungen müssen also bis spätestens 30.11.20022 (einschließlich) entweder bei der unter Nr. 3 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erhoben werden. Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen in elektronischer Form sind per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur zu senden an
post@gerolstein.de
oder
SGDNord@Poststelle.rlp.de.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der unter Ziffer 3 genannten Behörde unter
https://www.gerolstein.de/egovernment/
und der SGD Nord unter
https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/
aufgeführt sind.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Der Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die begünstigte Person des Wasserschutzgebietes und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne sie im Erörterungstermin verhandelt werden.
6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
7. Die Einwendungen werden der begünstigten Person des Wasserschutzgebietes und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
8. Die Bekanntmachung sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem Link
https://sgdnord.rlp.de/de/ueber-uns/abteilungen-und-ihre-aufgaben/bekanntmachungen/
abrufbar.
Maßgeblich ist im Zweifelsfall der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.