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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 46/2024
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Nachweis der Grenzwerteinhaltung, Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen)

In den vergangenen Wochen und Monaten hat eine Vielzahl von Kaminofenbetreibern von der örtlichen Ordnungsbehörde Post erhalten, da ihre Kaminöfen nicht den geltenden Vorschriften des § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) entsprechen.

Bitte sehen Sie diese Veröffentlichung nochmals als freundlichen Hinweis, Sie an die gesetzlichen Bestimmungen zu erinnern.

Danach dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1.) Staub: 0,15 g/m3,

2.) Kohlenmonoxid: 4 g/m3

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte konnte in der Vergangenheit durch eine Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 der 1. BImSchV durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.

Konnte der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, waren bzw. sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

Sollte der Nachweispflicht der Einhaltung der Grenzwerte durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder eine Messung des Schornsteinfegers bzw. der Nachrüstung mit einem Filter oder der Erneuerung/Außerbetriebsetzung der Anlage nicht bis zum 31.12.2024 nachgekommen werden, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet werden können. Da wir dies gerne vermeiden möchten, würden wir es begrüßen, wenn die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig umgesetzt werden.

Sollten Filter oder neue Anlagen rechtzeitig bestellt worden sein, können diese jedoch nicht fristgerecht geliefert bzw. eingebaut werden oder Messungen der Schornsteinfeger nicht rechtzeitig durchgeführt werden, finden sich im Einzelfall Lösungsmöglichkeiten. Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall rechtzeitig Kontakt zur örtlichen Ordnungsbehörde auf.

Möchten Sie Ihre Einzelraumfeuerungsanlage nur noch für besondere Notfälle betriebsfähig halten, können Sie das entsprechende Formular „Mitteilung Notfeuerstätte“ bei uns anfordern oder auf der Homepage der Verbandsgemeinde Gerolstein (www.gerolstein.de) unter Eingabe des Suchbegriffs „Notfeuerstätte“ herunterladen und es anschließend ausgefüllt und vom Eigentümer, Betreiber und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterschrieben bei uns einreichen.

Merkmal für einen besonderen Notfall ist eine Störung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme, Strom, Öl oder Gas, die dazu führt, dass die fehlende Beheizung des Wohnraumes zu einer massiven Abkühlung führt und eine andere ordnungsgemäße Beheizungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.

Die Einzelraumfeuerungsanlage darf daher als Notfeuerstätte grundsätzlich nicht mehr betrieben werden und wird in den Zustand betriebsbereit, jedoch dauernd unbenutzt versetzt. Der Betrieb als Notfeuerstätte ist daher nur in den seltensten Ausnahmesituationen möglich.

Eine kostenpflichtige jährliche Überprüfung der Abgasanlage durch den Schornsteinfeger ist weiterhin notwendig. Eine anderweitige Nutzung kann durch den Schornsteinfeger festgestellt werden.

Allen Anschreiben lag ein Meldebogen bei. Hierzu ergeht ein herzlicher Dank an diejenigen, die diesen bereits zurückgesandt bzw. Maßnahmen auf den Weg gebracht haben. Alle anderen Betroffenen werden darum gebeten, diesen Meldebogen nachzureichen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.

Verbandsgemeindeverwaltung
- örtliche Ordnungsbehörde -