der Änderung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) sowie des Preisblattes (Anlage zur ZVBWasser) der Verbandsgemeinde Gerolstein, nachfolgend: Wasserversorgungsunternehmen (WVU) vom 26.04.2021.
Gemäß § 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (ZVBWasser) für alle Anschluss- und Versorgungsverträge mit dem Wasserversorgungsunternehmen (WVU). Die ZVBWasser ergänzen die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067).
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.10.2023 auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die Änderung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) und des Preisblattes (Anlage zur ZVBWasser) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
der Verbandsgemeinde Gerolstein
- Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke –
nachfolgend:
Wasserversorgungsunternehmen (WVU)
vom 12.10.2023
Gemäß § 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (ZVB-Wasser) für alle Anschluss- und Versorgungsverträge mit dem WVU. Die ZVB-Wasser ergänzen die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067).
(1) Das WVU schließt gemäß § 9 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung auf Antrag einen Vertrag über die Wasserversorgung mit dem Anschlussnehmer zu den nachstehenden Bedingungen ab, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Satzung vorliegen (Anschluss- und Versorgungsvertrag). Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer im Sinne des § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.
(2) In Ausnahmefällen kann ein gesonderter Liefervertrag mit einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher abgeschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Anschlußnehmer sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Ein Rechtsanspruch eines Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf einen Vertragabschluss mit dem WVU besteht nicht.
(3) Ist der Anschlußnehmer eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Verbandsgemeinde als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Vertretung gelten die Regelungen des § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.
(4) Der Anschlußnehmer stellt beim WVU einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages auf einem besonderen Vordruck, der beim WVU erhältlich ist. Gleiches gilt für einen ggf. gesondert abzuschließenden Liefervertrag gemäß Abs. 2. Mit der Unterzeichnung des Antrages bzw. Vertrages erkennt der Anschlussnehmer die AVBWasserV sowie diese ZVB-Wasser als Vertragsinhalt an.
(5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls zu den Bedingungen der AVBWasserV sowie dieser ZVB-Wasser auf Grund eines faktischen Vertragsverhältnisses.
Diese ZVB-Wasser können einschließlich der Anlagen geändert oder ergänzt werden. Die Anlagen sind Bestandteil der ZVB-Wasser. Die Änderungen bzw. Ergänzungen werden im Wochenblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein-aktuell“ öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.
(1) Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Straßenleitung zahlt der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der für die örtliche Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
(2) Die Höhe des Baukostenzuschusses ergibt sich aus den §§ 4 und 5 dieser ZVB-Wasser.
(3) Wird ein Neubaugebiet im Ganzen von einem privaten Bauträger erschlossen, so trifft das WVU mit diesem besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse.
(4) Das WVU kann in Fällen, in denen die Herleitung des Baukostenzuschusses zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(5) Der Baukostenzuschuss wird vom WVU gesondert in Rechnung gestellt. Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(1) Der Baukostenzuschuss für den Anschluss an eine Straßenleitung, die bis zum 31.12.1980 fertiggestellt wurde, wird nach Maßgabe des Berechnungsmaßstäbe "Grundstücksfläche in Quadratmeter" und "Umbauter Raum der angeschlossenen Gebäude in Kubikmetern" ermittelt. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 1). Das WVU ist berechtigt, die jeweiligen Beträge im Rahmen seiner Kalkulation zu ändern und fortzuschreiben.
(2) Wird das Grundstück erst nach dem Anschluss an die Verteilungsleitung bebaut, so ist der sich auf den umbauten Raum beziehende Anteil des Baukostenzuschusses nachzuentrichten.
(3) Bei nachträglicher Erhöhung des umbauten Raums erhöht sich der zu zahlende Baukostenzuschuss entsprechend, soweit eine Vergrößerung der Hausanschlüsse oder ein weiterer Grundstücksanschluss erforderlich ist. Satz 1 gilt bei einer nachträglichen Vergrößerung der Grundstücksfläche entsprechend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht zu einem Baukostenzuschuss herangezogen wurde. Für die Berechnung ist das Entgelt zum Zeitpunkt der nachträglichen oder zusätzlichen Entstehung des Anspruchs maßgeblich.
(1) Der Baukostenzuschuss für Anschlüsse an eine Anlage, die nach dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden, bemisst sich nach den folgenden Berechnungsmaßstäben:
| a) Grundstücksfläche | 50 % |
| b) Geschoßfläche | 50 % |
(2) Zur Ermittlung des Baukostenzuschusses werden 70 v.H. der Kosten für die der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt, zugrunde gelegt. Der Baukostenzuschusssatz wird nach den geschätzten Kosten ermittelt und endgültig berechnet, sobald die Kosten feststehen. Erhält das WVU für die Kosten nach Satz 1 Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich zur Entlastung der Entgeltspflichtigen bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen; andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden, soweit sie 30 v.H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschüsse umzulegenden Betrag abgezogen.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Kosten werden gemäß dem in Absatz 1 genannten Verteilungsmaßstab auf die im Abrechnungsgebiet vorhandenen Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können, verteilt.
(4) Steht der endgültige Baukostenzuschuss bei der Inrechnungstellung noch nicht fest, wird zunächst eine Vorauszahlung anhand des nach den geschätzten Kosten ermittelten Satzes gefordert; die Abrechnung erfolgt, sobald der Baukostenzuschuss endgültig festgesetzt ist.
(1) Das WVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu fordern, wenn auf Grund einer wesentlich erhöhten Leistungsanforderung das örtliche Verteilungsnetz ausgebaut werden muss.
(2) Als Baukostenzuschuss werden 70 % der Kosten angefordert, die das WVU für die zur Befriedigung der erhöhten Leistungsanforderung erforderlichen Maßnahmen aufwenden muss. Dienen die Maßnahmen zur Befriedigung erhöhter Leistungsanforderungen mehrerer Anschlussnehmer, werden die Maßstäbe gemäß § 5 ZBV Wasser angewendet.
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser ZVB-Wasser gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen oder bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen und
a) an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der Verkehrsanlage bis zu einer Tiefe von 40 m,
b) nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossen baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2) Bei Grundstücken, für die in einem Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freischwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2.
(3) Bei bebauten unbeplanten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2.
(4) Soweit die nach Absatz 2 oder 3 ermittelte Fläche der angeschlossenen baulichen Anlagen größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(5) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine bauliche Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(6) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden bei der Veranlagung von Baukostenzuschüssen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes Grundstück ergibt.
(7) Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes eingeschränkt wird.
(1) Als maßgebende Anzahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(2) Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
(3) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
(4) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
(6) Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Ziffer 9 - abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
(7) Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.
(8) Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(1) Das WVU bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen.
(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann das WVU von den Anschlussnehmern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben des WVU getroffen werden.
(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost geschützt sein. Anschlussnehmer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem WVU jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.
(6) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Anschlussnehmer dies dem WVU zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt das WVU vom Verteilungsnetz ab. Der Anschluss- und Versorgungsvertrag gilt mit diesem Zeitpunkt als aufgelöst.
(8) Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält einen direkten Grundstücksanschluss. Das WVU kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse zulassen.
(9) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so erhält jedes Gebäude dieses Grundstücks einen separaten Grundstücksanschluss.
(10) Das WVU kann in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Anschlussnehmer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
(1) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses und für die Messeinrichtung. Die Kostenerstattung erfolgt in der tatsächlich entstandenen Höhe nach tatsächlichem Aufwand.
(2) Wird der Grundstücksanschluß gemeinsam mit anderen Versorgungs-, ggf. auch Entsorgungsleitungen in einem gemeinsamen Stufengraben verlegt, werden über die Kostenerstattung gesonderte Kostensätze in Abstimmung mit den anderen beteiligten Versorgungsträgern festgelegt.
(3) In den Fällen, in denen das WVU unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 antragsgemäß mehrere Messeinrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, werden die dafür anfallenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für die Abrechnung der darüber hinaus anfallenden Kosten des Grundstücksanschlusses gilt Absatz 1.
(4) Eine Herstellung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere:
a) Die erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Grundstücksanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes.
b) Die erneute Verlegung eines Grundstücksanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes, wenn der ursprünglich vorhandene Grundstücksanschluss vom WVU antragsgemäß oder gemäß § 9 Abs. 7 dieser ZVB-Wasser abgetrennt wurde und der Anschlussnehmer zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeschlossen und versorgt werden möchte.
(5) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für Veränderungen am Grundstücksanschluss nach tatsächlichem Aufwand. Eine Veränderung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere:
a) Die Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses aus einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Zugänglichkeit oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gleiches gilt für Umlegungen oder Änderungen des Grundstücksanschlusses, die aus sonstigen Gründen vom Anschlussnehmer gewünscht werden.
b) Der Ersatz des bisherigen Grundstücksanschlusses durch einen größer dimensionierten Anschluss auf Grund einer erhöhten Leistungsanforderung des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder in einem neuen Anschlussobjekt.
(6) Zu den erstattungspflichtigen Kosten für die Herstellung oder Veränderung des Grundstücksanschlusses zählen die eigenen Kosten des WVU und die Aufwendungen Dritter, denen sich das WVU bedient. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Material- und Lohnkosten, die ordnungsgemäße Absandung und Verfüllung des Grabens, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen sowie sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Nebenkosten. Die Kosten werden vom WVU unter Angabe der Fälligkeit gesondert in Rechnung gestellt.
(7) Die Kosten für vom Anschlussnehmer oder einem Dritten verursachte Reparaturen am Grundstücksanschluss sowie sonstigen Wasserverteilungsanlagen stellt das WVU dem Verursacher nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die Fälligkeit der Forderung setzt das WVU in der Rechnung fest.
(8) Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Messeinrichtungen festgestellt.
(2) Grundsätzlich wird für jeden Grundstücksanschluss eine Messeinrichtung installiert. Abweichend hiervon installiert das WVU auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers, in Gebäuden mit Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für jede Wohnung eine Messeinrichtung, wenn
a) an jeder Wohnung ein Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist, und
b) ein gemeinsamer Hausanschlussraum der Wohnungseigentümer zur Verfügung steht und für diesen Raum ein Teileigentum im Grundbuch eingetragen ist, und
c) für jede einzelne Wohnung eine separate Kundenanlage hinter der jeweiligen Messeinrichtung im Hausanschlussraum verlegt ist und diese über eine separate Absperrmöglichkeit verfügt.
(3) Die Regelung des § 9 Abs. 3 bis 5 gelten analog.
(1) Das WVU ist berechtigt, die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder –schrankes an der Grundstücksgrenze zu verlangen, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Länge des Grundstücksanschlusses bei Grundstücken, die
a) nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzen, 30 m bzw.
b) an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzen, 30 m
überschreitet oder
3. die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder
4. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung vorhanden ist.
(2) Art und Lage des Schachtes oder Schrankes bestimmt das WVU im Einzelfall nach Anhörung des Anschlussnehmers. Der Schacht/Schrank steht im Eigentum des Anschlussnehmers. § 9 Abs. 3 bis 5 gelten analog. Der Anschlussnehmer kann die Verlegung des Schachtes/Schrankes verlangen, wenn er an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(3) Die im Zusammenhang mit der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Schachtes/Schrankes anfallenden Kosten trägt der Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand.
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle unter Verwendung des beim WVU erhältlichen Vordrucks beantragen. Ein- und Ausbau der Messeinrichtung erfolgt durch das WVU.
(2) Die Kosten der Prüfung trägt bei Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen der Antragsteller, ansonsten das WVU. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen des WVU für den Aus- und Einbau sowie ggf. für den Transport der Messeinrichtung.
(1) Die Ablesung der Messeinrichtung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Den Ablesezeitraum gibt das WVU öffentlich bekannt. Die Ablesung erfolgt durch Bedienstete des WVU und/oder durch beauftragte Dritte. Das WVU kann den Kunden beauftragen, die Messeinrichtung selbst abzulesen und den Zählerstand dem WVU mitzuteilen.
(2) Das WVU ist berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen, wenn der Kunde die Ablesung nicht ermöglicht und die vom WVU verlangte Selbstablesung nicht durchführt. Die Schätzung des WVU orientiert sich dann am Ableseergebnis des Vorjahres und berücksichtigt dabei die tatsächlichen Verhältnisse. Das WVU kann eine Nachberechnung des Wasserverbrauchs vornehmen, wenn sich bei einer späteren Ablesung herausstellt, dass der vom WVU geschätzte Verbrauch zu niedrig oder zu hoch angesetzt wurde.
(3) Das WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung den ermittelten Wasserverbrauch zum Zwecke der Berechnung der Schmutzwassergebühr mitzuteilen.
(4) Erfolgt im Laufe des Ablesezeitraums ein Wechsel des Vertragsnehmers, so erfolgt eine Zwischenablesung zum Zeitpunkt der Übergabe der Kundenanlage an den neuen Vertragsnehmer. Absatz 1 gilt analog. Erfolgt eine Ablesung nicht bzw. wird der Zählerstand dem WVU nicht bekannt, so erfolgt die Aufteilung des Wasserverbrauchs anteilig nach Kalendertagen. Bei Vorliegen von stichhaltigen Gründen für eine anderweitige Aufteilung kann das WVU in eigenem Ermessen eine abweichende Gewichtung vornehmen.
(1) Das laufende Entgelt für die Wasserversorgung setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt (Anlage 1) zusammen.
(2) Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt auf Grund des Ergebnisses der Ablesung gemäß § 14 unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum geleisteten Abschläge. Übersteigt die Summe der Abschläge das tatsächlich zu zahlende Entgelt, erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Abschlagsforderung.
(3) Rechnungen werden dem zahlungspflichtigen Vertragspartner übersandt. Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung fällig.
(4) Das WVU erhebt Abschlagszahlungen, die jeweils 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. des laufenden Kalenderjahres fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlung setzt das WVU im Rahmen der Abrechnung fest. Das WVU kann die Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Der Zahlungsverzug tritt nach Ablauf der Fälligkeitstage auch ohne schriftliche Mahnung ein.
(5) Zahlungspflichtiger ist der Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Eigentumswohnungen gemäß WEG mit separaten Messeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 ist jeder Wohnungseigentümer Vertragspartner.
(6) Wechselt innerhalb des Abrechnungszeitraums der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung, so ist dies dem WVU unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so sind der Vertragspartner und der neue Eigentümer Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft endet mit Zahlungseingang der für den bisherigen Vertragspartner erstellten Abrechnung.
(1) Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisblatt (Anlage 1) ist die Vorhalteleistung der Wasserversorgung gestaffelt in Verbrauchsklassen nach den Abnahmemengen des Anschlussobjektes im Abrechnungsjahr. Im Grundpreis ist ein Standardwasserzähler mit einer Nenngröße Q 3=4 (Qn 2,5) enthalten. Für größere Zähler ist ein Zusatzpreis zum Staffelpreis gemäß Preisblatt zu zahlen. Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind, sofern es sich hierbei nicht um Verbundzähler handelt. Verbrauchsstellen ohne Wasserzähler oder ohne tatsächlichen Wasserbezug im Abrechnungszeitraum sind der ersten Verbrauchsklasse zuzuordnen.
(2) Bezugszeitraum für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVBWasserV wirkt sich nicht auf den Grundpreis aus.
(3) Beginnt oder endet das Vertragsverhältnis im Laufe eines Abrechnungszeitraums, so wird die zutreffende Mengenstaffel durch Hochrechnung auf den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten ermittelt. Der so ermittelte Grundpreis ist anteilig für jeden Tag, in dem das Vertragsverhältnis bestanden hat, zu zahlen.
Bemessungsmaßstab für den Arbeitspreis ist gemäß Preisblatt (Anlage 1) der nach § 14 ermittelte Wasserverbrauch in Kubikmetern.
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie § 15 Abs. 1, § 16 und § 17 gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU besondere Verträge nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.
Zu allen in diesen ZVB-Wasser und den zugehörigen Anlagen festgelegten Entgelten, Pauschalen und Kostenerstattungen wird, soweit sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.
(1) Diese ZVB-Wasser einschließlich des Preisblattes (Anlage 1) treten mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen ZVB-Wasser einschließlich der zugehörigen Anlagen außer Kraft. Darauf beruhende Forderungen des WVU bleiben unberührt.
(2) Diese ZVB-Wasser einschließlich des Preisblattes (Anlage 1) werden öffentlich bekannt gemacht und gelten damit als jedem Vertragspartner zugegangen. Sie werden damit zum Inhalt der laufenden Versorgungsverträge.
Anlage 1 zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Gerolstein
1. Höhe des Entgeltes für Wasserlieferung
1.1 Grundpreis
(§ 16 ZVB-Wasser)
Für die Vorhalteleistung der Wasserversorgung ist ein Grundpreis zu zahlen. Der Grundpreis richtet sich nach der Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung gestaffelt in Verbrauchsklassen nach dem tatsächlichen Wasserbezug im Abrechnungsjahr sowie nach der jeweiligen Zählergröße.
Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind, sofern es sich hierbei nicht um Verbundzähler handelt.
Grundpreisstaffel nach Jahresverbrauch:
| jährlich | ||||
| Verbrauchs- klasse | Jahresverbrauch in cbm | EUR (netto) | EUR (brutto) | |
| von | bis | |||
| 1 | 0 | 150 | 66,00 | 70,62 |
| 2 | 151 | 300 | 98,00 | 104,86 |
| 3 | 301 | 500 | 164,00 | 175,48 |
| 4 | 501 | 1.000 | 264,00 | 282,48 |
| 5 | 1.001 | 2.500 | 396,00 | 423,72 |
| 6 | 2.501 | 5.000 | 592,00 | 633,44 |
| 7 | 5.001 | 10.000 | 856,00 | 915,92 |
| 8 | 10.001 | Ende | 1.186,00 | 1.269,02 |
Bei Verbundwasserzählern werden für die Zuordnung zu der zutreffenden Verbrauchsklasse die addierten Wasserbezugsmengen der eingesetzten Wasserzähler zugrunde gelegt.
Der Grundpreis der 1. Verbrauchsklasse ist auch zu zahlen, wenn im Abrechnungszeitraum kein Wasser entnommen wird oder der Grundstücksanschluss keine Wassermesseinrichtung hat.
Im Grundpreis ist ein Entgelt für einen Standardwasserzähler mit einer Nenngröße Q 3=4 m³/h (Qn 2,5) enthalten. Für größere Zähler ist zusätzlich ein separater Zählerpreis zu zahlen.
Die Höhe des Zählerpreises richtet sich nach der Zählergröße:
| jährlich | ||
| Zählergröße | EUR (netto) | EUR (brutto) |
| a) Haus- und Großwasserzähler | ||
| Q3 = 10 m³/h (Qn 6) | 98,00 | 104,86 |
| Q3 = 16 m³/h (Qn 10) | 140,00 | 149,80 |
| Q3 = 25 m³/h (DN 50) | 202,00 | 216,14 |
| Q3 = 63 m³/h (DN 80) | 472,00 | 505,04 |
| Q3 = 100 m³/h (DN 100) | 734,00 | 785,38 |
| Q3 = 250 m³/h (DN 150) | 1.086,00 | 1.162,02 |
| b) Verbund- und Ultraschallwasserzähler: | ||
| Q3 = 25 m³/h (DN 50) | 254,00 | 271,78 |
| Q3 = 63 m³/h (DN 80) | 590,00 | 631,30 |
| Q3 = 100 m³/h (DN 100) | 916,00 | 980,12 |
| Q3 = 250 m³/h (DN 150) | 1.358,00 | 1.453,06 |
Soweit die Tabelle für Zähler keine Preisangabe enthält, wird der Jahresgrundpreis besonders vereinbart.
1.2 Arbeitspreis
(§ 17 ZVB-Wasser)
Der Arbeitspreis beträgt:
| je m³ | ||
| EUR (netto) | EUR (brutto) | |
| Tarifabnehmer | 1,50 | 1,61 |
1.3 Preise für Standrohre
| EUR (netto) | EUR (brutto) | ||
| Arbeitspreis | je m³ | 1,50 | 1,61 |
| Standrohrmiete | für den 1. Tag | 15,00 | 16,05 |
| Standrohrmiete | je weiteren Tag | 1,00 | 1,07 |
| Ausgabepauschale | 40,00 | 42,80 | |
| Sicherheitsleistung (Kaution) | 500,00 | 500,00 |
1.4 Sonderregelungen
Bei einem Verbrauch von mehr als 50.000 m³ jährlich können Sonderverträge abgeschlossen werden.
2. Höhe des Baukostenzuschusses
(§ 4 ZVB-Wasser)
Der Baukostenzuschuss beträgt für Anschlüsse an vor dem 01.01.1981 errichteten oder begonnenen Verteilungsanlagen:
| EUR (netto) | EUR (brutto) | |
| je m² Grundstücksfläche | 0,50 | 0,54 |
| je m³ umbauter Raum | 0,40 | 0,43 |
Die Bruttopreise (außer Sicherheitsleistung für Standrohr) enthalten die gültige Umsatzsteuer von zzt. 7%, sie sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.
Bei Anpassung der gesetzlichen Umsatzsteuer ändern sich die ausgewiesenen Bruttopreise entsprechend.
4. Inkrafttreten
Diese Anlage zur ZVB-Wasser tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung des Preisblattes außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Weitergehende Erläuterungen erfolgen in einer der nächsten Ausgaben.