Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 12.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Die Verbandsgemeinde Gerolstein erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
Erhebungsgebiet ist das gesamte Verbandsgemeindegebiet.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) entgeltlich Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
| a) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken aufhalten. |
| b) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. |
| (2) Von der Entrichtung des Gästebeitrags sind befreit: | |
| a) | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
| b) | Personen, die berufsbedingt in der Verbandsgemeinde Unterkunft nehmen (z. B. Monteure und Tagungsteilnehmer). |
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Absatz 2 sowie einer Beitragsbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe a) sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
(2) Der Gästebeitrag beträgt pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 0,75 Euro.
Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen.
(2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren.
(3) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht (Bekanntgabe eines Gästebeitragsbescheides) an die Verbandsgemeindeverwaltung abzuführen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
(5) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat für jedes Quartal bis zum 15. des folgenden Monats eine Gästebeitragserklärung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Quartal keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen.
(7) Seitens der Verbandsgemeinde wird angestrebt zum 01.01.2024 einen digitalen Meldeschein einzuführen. Die Beherbergungsbetriebe sollen darum gebeten werden, das digitalen Meldescheinverfahren zu verwenden, um das Verfahren einfacher und effektiver abzuwickeln. Abweichend von den v. g. Regelungen des § 7 gelten bei der digitalen Erfassung folgende Änderungen:
(1) Jede beitragspflichtige Person erhält nach dem Ausfüllen des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise.
(2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und-veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.
(4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen; eine Ersatzkarte kann von der Verbandsgemeindeverwaltung oder von einer von ihr beauftragten Stelle (Touristik GmbH) ausgestellt werden.
(5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
(6) Auch die Gästekarte soll in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt grds. unmittelbar mit der Erfassung des digitalen Meldescheins. Sofern Beherbergungsbetriebe an dem digitalen Meldescheinverfahren nicht teilnehmen, kann diese Gästekarte nach Vorlage des analogen Meldescheins in den Touristikbüros der Tourist GmbH Gerolsteiner Land ausgestellt werden.
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchst. e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt ab 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.