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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 50/2023
Verbandsgemeinde Gerolstein
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein

für das Jahr 2023

vom 11.12.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Die §§ 1 bis 4 werden nicht geändert.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt auf

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Verbandsgemeindewerke Gerolstein

auf  —  von bisher 622.000 € auf 2.187.000 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

 —  von bisher 622.000 € auf nunmehr 2.187.000 €

Die §§ 6 bis 12 werden nicht geändert.

Gerolstein, 11.12.2023
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister

Genehmigt gemäß §§ 98 I S. 2, 95 IV Nr. 1, 102 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit Schreiben vom 06.12.2023

Daun, 06.12.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel
i. A. gez. Günter Willems

Hinweise:

Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gerolstein, 11.12.2023
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister