Viele Katzenbesitzer lassen ihre Katzen aus Kostengründen nicht kastrieren. Die Flut des daraus entstehenden Katzennachwuchses kann nicht mehr Jahr für Jahr aufgefangen werden, da die Kapazitäten durch die vielen scheuen Hauskatzen vollkommen ausgeschöpft sind.
Aus diesem Grund nimmt der Förderverein Eifeltierheim e.V. regelmäßig (1 x jährlich - meist im Januar) an der Initiative des Deutschen Tierschutzbundes e.V. teil: Alle Katzenbesitzer, die ihre Katzen während dem festgelegten Zeitraum (ca. 2 Wochen) bei den teilnehmenden Tierärzten kastrieren lassen, erhalten eine Rückvergütung in Höhe von 20 Prozent der Kastrationskosten.
Die Abwicklung: Sie zahlen nach der Kastration Ihrer Katze den vollen Preis. Anschließend erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung, dass Sie Ihre Katze in o. g. Zeitraum haben kastrieren lassen. Diese Bescheinigung reichen Sie uns ein und erhalten aus unserem Fond die entsprechende Rückerstattung (dauert ca. 4-6 Wochen).
Bei Fragen: Swetlana Gabricevic, Tel. 06592-3725; Anke Zimmer, Tel. 06508-1054, Förderverein Eifeltierheim e.V.
Bitte denken Sie daran, Ihre Katze oder Ihren Kater auch tätowieren zu lassen.
Wir sind sehr froh darüber, wenn viele private Tierhalter diese Aktion nutzen. Auch, wenn einige meinen, dass wir private Tierhalter nicht unterstützen sollen, sind wir doch der Meinung, dass ein kleiner Anreiz nicht schaden kann. Kastrierte Tiere reduzieren die Frühjahrswelpenflut erheblich. So schnell ist ein ungewollter Wurf passiert und dann landet er - wie so oft- bei uns. Leid vermindern ist unsere Devise. Durch die Kastration kann viel Katzenelend verhindert werden. Bitte melden Sie Ihre Katzen bei u.g. Tierärzten an.
Folgende Tierärzte unterstützen uns:
Praxis Susanne Fügen
Alte Roßgasse 29, 54550 Daun
Tel. 06592-985277
Dr. Elsbeth Harings
Unter den Dolomiten 8, 54568 Gerolstein
Tel. 06591-982072
Dr. Astrid Kohl
Kasselburger Weg 9, 54568 Gerolstein
Tel. 06591-984066
Tierarztpraxis A. Sibbing & M. Miesen
Kölnerstr. 45, 54584 Jünkerath
Tel. 06597-22 1
Tierarztpraxis Sarah Kasel
Ulmenstr. 25, 54597 Ormont
Tel. 06557-9019794
Dres. Heinrich Dahmen und Dres. Marc Dünner, Frau Josten
Burgring 9, 54595 Prüm
Tel. 06551-95240
Dank an alle Tierärzte, die an der Aktion teilnehmen.
über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen
Auf Grund des § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein für das Gebiet der Verbandsgemeinde Gerolstein folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen
(1) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, haben diese von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf eigene Kosten zu kastrieren und mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist spätestens nach Ablauf des 6. Lebensmonats der Katze durchführen zu lassen. Die Kennzeichnung kann früher als die Kastration erfolgen. Sie muss aber spätestens nach Ablauf des 6. Lebensmonats der Katze ebenfalls durchgeführt sein.
(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür vorgesehenen Datenbank (siehe Anlage) zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.
(4) Der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
§ 2
Ausnahmen
Für Zuchtkatzen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine entsprechende Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
§ 3
Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige, angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
| a) | entgegen § 1 Absatz 1, 2 und 4 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt, |
| b) | entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit Geldbußen bis 1.000 EUR geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Anlage
Verzeichnis von Organisationen, die Katzen kostenlos registrieren:
1. Deutsches Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
Bundesgeschäftsstelle
In der Raste 10
53129 Bonn
Tel.: 0228-60496-0
Service-Nr. (24 Stunden erreichbar): 0228-60496-35
Fax: 0228-60496-40
Internet: www.registrier-dein-tier.de
2. TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V. Otto-Volger-Straße 15 65843 Sulzbach/Ts.
Tel.: 06190-937300
Fax: 06190-937400
Internet: www.tasso.net