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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 51/2025
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Satzung der Verbandsgemeinde Gerolstein

über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der VG Gerolstein

Aufgrund des § 24 Abs. 1 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 BS 2020-1) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 7, 15, 16 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 BS 610-10) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der §§ 35, 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 04.12.2025 folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Gerolstein beschlossen:

Vorbemerkungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1

Obdachlosenunterkünfte

(1) Obdachlosenunterkünfte sind die von der Verbandsgemeinde Gerolstein zur Unterbringung von Obdachlosen jeweils bestimmten Unterkünfte.

(2) Soweit der Verbandsgemeinde Gerolstein keine eigenen Liegenschaften zur Verfügung stehen, werden Unterkünfte von ihr angemietet. Die Widmung angemieteter Räume und Hausgrundstücke als Obdachlosenunterkünfte erfolgt spätestens mittels ordnungsrechtlicher Einweisungsverfügung gegenüber den Benutzern.

(3) Zu den Unterkünften gehören auch, sofern vorhanden, die Außenflächen, Abstellräume, Stellplätze und sonstigen Räumlichkeiten.

(4) Obdachlos im Sinne dieser Satzung sind Personen ohne Unterkunft, soweit und solange sie aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit zu beseitigen oder zu vermeiden.

§ 2

Zweckbestimmung

Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die durch höhere Gewalt oder andere Gründe bereits obdachlos sind oder durch gerichtliche Zwangsräumung oder andere Gründe obdachlos zu werden drohen und erkennbar nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer anderweitigen Unterkunft zu beseitigen bzw. zu vermeiden. Die Unterbringung erfolgt nach § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz.

§ 3

Benutzungsverhältnis

Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft, auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Größe und Lage oder auf Verbleib in bestimmten Räumlichkeiten besteht nicht.

§ 4

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag der Einweisung des Nutzers in die Unterkunft durch die örtliche Ordnungsbehörde, alternativ durch die Polizei.

(2) Der Wohnraum wird dem Nutzer durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeinde Gerolstein widerruflich zugewiesen. Mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzer zur Räumung der Unterkunft verpflichtet.

(3) Soweit die Benutzung der Unterkunft ohne erneute Zuweisung unrechtmäßig fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit Räumung der Unterkunft. Die Kosten der Räumung werden dem Nutzer auferlegt.

(4) Falls bei einer Abwesenheit keine Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde erfolgt, ist nach dem Ablauf von 3 Tagen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde und das Nutzungsverhältnis von Seiten des Nutzers freiwillig beendet wurde. Eventuell noch vorhandene Gegenstände werden in diesem Fall zunächst auf Kosten des Nutzers 4 Wochen untergestellt und anschließend entsorgt. Sofern einzelne Gegenstände noch zu verwerten sind, erfolgt eine Veräußerung. Können die entstandenen Kosten der Unterstellung durch die Verwertung nicht vollständig gedeckt werden, ist der bisherige Nutzer zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge verpflichtet. Eine gesonderte Benachrichtigung des Nutzers über die vorgenommene Sicherstellung der Gegenstände ist nicht erforderlich.

(5) Zurückgelassene Gegenstände, bei denen nach Art und Güte davon auszugehen ist, dass die eingewiesenen Personen das Eigentum daran aufgegeben haben, werden nicht untergestellt. Von Ungeziefer befallene Gegenstände werden ebenfalls nicht untergestellt. Vorgenannte Gegenstände werden durch die Verbandsgemeinde Gerolstein kostenpflichtig entsorgt. Die Entsorgungskosten trägt der Eigentümer bzw. die Person, die das Eigentum an den Gegenständen aufgegeben hat.

(6) Die Verbandsgemeinde Gerolstein kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aus sachlichen Gründen innerhalb der Unterkünfte Umsetzungen vornehmen oder das Benutzungsverhältnis durch Widerruf beenden.

Gründe für die Beendigung bzw. eine Umsetzung sind insbesondere wenn

a)

der Nutzer sich ein anderes Unterkommen verschafft hat,

b)

die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs- Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,

c)

eine endgültige wohnungsmäßige Versorgung durch Unterzeichnung eines privatrechtlichen Mietvertrages schuldhaft verhindert wird, insbesondere in dem er seitens der Obdachlosenbehörde vermittelten Wohnraum unter objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt,

d)

bei einer angemieteten Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde Gerolstein und dem Dritten beendet wird,

e)

der Nutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung der Verbandsgemeinde Gerolstein nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet,

f)

der Nutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Mitbewohnern oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,

g)

ein wiederholter Verstoß gegen die Nutzungsordnung vorliegt.

§ 5

Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Jegliche Veränderungen an der baulichen Substanz der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung der Verbandsgemeinde Gerolstein vorgenommen werden.

(3) Dem Nutzer ist es grundsätzlich untersagt eigenes Mobiliar in die Unterkunft zu verbringen. Auf schriftlichen Antrag können hier in begründeten Fällen seitens der zuständigen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. Für die Dauer der Unterbringung hat er für eine anderweitige Möglichkeit der Unterstellung zu sorgen.

(4) Die eigenmächtige Anfertigung sowie der Austausch von Schlössern und Schließzylindern ist untersagt.

(5) Die Verbandsgemeinde Gerolstein kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten des Nutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

§ 6

Ersatz abhandengekommener Schlüssel

Bei Verlust eines durch die Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein dem Nutzer ausgehändigten Schlüssels zur Benutzung der Unterkunft, haftet der Nutzer in voller Höhe der Ersatzbeschaffung eines neuen Exemplars sowie aller der mit dem Verlust zusammenhängenden Kosten. Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind alle ausgehändigten Schlüssel an die Verbandsgemeinde Gerolstein zurückzugeben. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat dieser ggf. die Kosten für den Austausch des Schlosses bzw. der Schließanlage zu tragen.

§ 7

Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer

Die in den Obdachlosenunterkünften der Verbandsgemeinde untergebrachten Nutzer sind verpflichtet:

a)

den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen;

b)

die Verbandsgemeinde Gerolstein unverzüglich über Schäden am Äußeren und Innern der Räumlichkeiten sowie den technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten;

c)

die von der Verbandsgemeinde Gerolstein für die Unterkünfte erlassene Nutzungsordnung einzuhalten;

d)

bei einer Abwesenheit von über 3 Tagen hinaus die zuständige Stelle schriftlich, elektronisch oder telefonisch zu benachrichtigen;

e)

die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingte Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde. Kommt der Nutzer diesen Pflichten nicht nach und/oder entstehen dadurch rechtserhebliche Nachteile, so können die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Verbandsgemeinde Gerolstein auf Kosten des bisherigen Nutzers durchgeführt werden.

§ 8

Verbote

(1) Jegliche Tierhaltung ist untersagt.

(2) Es ist verboten in der Unterkunft zu rauchen sowie Drogen oder übermäßig Alkohol zu konsumieren.

(3) Es ist verboten, die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen.

(4) Es ist verboten ein Gewerbe in der Unterkunft auszuüben.

(5) Das Abstellen von zugelassenen oder nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw. sonstiger sperriger Gegenstände außerhalb der ausgewiesenen und zur Verfügung gestellten Stellplätze ist untersagt.

(6) Es ist verboten bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück zu errichten.

(7) Weiterhin untersagt ist

a)

in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationsarbeiten an den Versorgungsleitungen oder andere Veränderungen vorzunehmen;

b)

der Abschluss von Liefer-, Internet,- Telefon- oder Kabelverträgen speziell für die zugewiesene Unterkunft;

c)

Kleider, Möbel und sonstige Gegenstände in den Treppenhäusern und Hausfluren wegen Brandgefahr und Versperrung der Fluchtwege abzustellen und zu lagern;

d)

sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abzustellen.

Ausnahmen können durch schriftliche Einwilligung zugelassen werden.

§ 9

Betreten der Unterkünfte

Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Gerolstein oder der Polizei sind berechtigt, die Zimmer nach kurzfristiger vorheriger Ankündigung, werktags zwischen 7 und 19 Uhr zu betreten. Bewohnen mehrere Personen ein Zimmer, genügt die Ankündigung gegenüber einem Benutzer. Im Übrigen darf das Obdach zu den vorgenannten Zeiten ohne Ankündigung betreten werden. Bei Gefahr im Verzug können die Zimmer ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Hierzu hält die zuständige Stelle Eingangsschlüssel und Zimmerschlüssel der Unterkünfte bereit.

§ 10

Weisungsrecht, Hausverbot

(1) Die zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein sind befugt, den Nutzern der Unterkünfte, sowie deren Besuchern, Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen der Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein bzw. der Polizei oder gegen Bestimmungen der Nutzungsordnung, kann seitens der zuständigen Bediensteten ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 11

Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Instandhaltung der Gemeinschaftsunterkünfte und der dazugehörigen Hausgrundstücke obliegt der Verbandsgemeinde Gerolstein. Bei zur Unterbringung von Obdachlosen angemieteten Räumlichkeiten oder Hausgrundstücken obliegt die Instandhaltung je nach Vertragslage dem jeweiligen Vermieter oder der Verbandsgemeinde Gerolstein.

(2) Die Nutzer sind nicht berechtigt, aufgetretene Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Gerolstein oder des Vermieters beseitigen zu lassen.

§ 12

Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Unterkunft und sämtliche überlassenen Nebenräume vollständig geräumt und gereinigt zu übergeben.

(2) Sämtliche Schlüssel – auch eventuell widerrechtlich angefertigte – sind den Beauftragten der Verbandsgemeinde Gerolstein spätestens am Tag nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses auszuhändigen.

(3) Wird die Unterkunft der Nutzer nicht geräumt, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden.

§ 13

Haftung

(1) Die Nutzer haften der Verbandsgemeinde Gerolstein für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, insbesondere Personen gem. § 5 Abs. 1, haften der in die Unterkunft eingewiesene Nutzer.

(2) Schäden und Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Gerolstein auf deren Kosten beseitigen lassen.

(3) Die Verbandsgemeinde Gerolstein haftet den Nutzerinnen und Nutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(4) Dem Nutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Verbandsgemeinde Gerolstein (Straßenreinigungssatzung).

(5) Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde keine Haftung.

§ 14

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Nutzung der in den Obdachlosenunterkünften der Verbandsgemeinde Gerolstein in Anspruch genommenen Räumlichkeiten können Nutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung erhoben werden.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist grundsätzlich verpflichtet, wer in einer der Obdachlosenunterkünfte der Verbandsgemeinde Gerolstein untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft oder eine oder mehrere Nutzungseinheiten gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft nutzen und nicht verwandtschaftlich oder ehe-/lebenspartnerschaftsähnlich miteinander verbunden sind (sog. reine Wohngemeinschaften).

§ 15

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren gem. § 14 Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beiliegenden Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe in den Unterkünften ist die Anzahl der in der Unterkunft untergebrachten Personen (Berechnung pro Person) sowie die Dauer der Nutzung.

(3) Die Nutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Bei Erhebung nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung ein Dreißigstel der monatlichen Nutzungsgebühr zu Grunde gelegt.

§ 16

Entstehung, Bemessung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit Beginn des Tages der Einweisung und wird zum nächsten Monatsersten fällig. Die Gebührenschuld endet mit vollständigen Auszug aus der Unterkunft bzw. alternativ der vollständigen Räumung. In begründeten Ausnahmefällen kann von dem Fälligkeitstermin abgewichen werden.

(2) Die Nutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid erhoben und zum Monatsersten fällig.

(3) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet den Nutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Nutzungsgebühr.

(4) Werden die Schlüssel der Unterkunft den Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein später als zu dem in § 12 Abs. 2 genannten Zeitpunkt übergeben, aus Gründen die der Nutzer zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht grundsätzlich bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen des Verbotes nach § 5 Abs. 1 nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufnimmt;
  2. entgegen des Verbotes nach § 5 Abs. 2 Veränderungen an der baulichen Substanz der überlassenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör vornimmt;
  3. entgegen des Verbotes nach § 5 Abs. 3 eigenes Mobiliar in die Unterkunft verbringt;
  4. entgegen des Verbotes nach § 5 Abs. 4 eigenmächtig Zweitschlüssel sowie Schlösser und Schließzylinder anfertigt bzw. austauscht;
  5. entgegen der Pflichten aus § 7 den Hausfrieden stört (a), die Verbandsgemeinde Gerolstein nicht unverzüglich über Schäden am Äußeren und Inneren der Räumlichkeiten sowie der technischen Einrichtungen der ihm zugewiesenen Unterkunft unterrichtet (b), die Bestimmungen der Nutzungsordnung missachtet (c), bei einer Abwesenheit von über 3 Tagen hinaus die zuständige Stelle nicht schriftlich, elektronisch oder telefonisch benachrichtigt (d) oder die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung nicht instand hält (e);
  6. die in § 8 geregelten Verbote missachtet, indem er Tiere hält (Absatz 1), in der Unterkunft raucht, Drogen oder übermäßig Alkohol konsumiert (Absatz 2), die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt (Absatz 3), in der Unterkunft ein Gewerbe betreibt (Absatz 4), zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zur Verfügung gestellten Stellplätzen abstellt (Absatz 5), bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück errichtet (Absatz 6), in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationsarbeiten an den Versorgungsleitungen oder andere Veränderungen vornimmt (a), Liefer-, Internet,- Telefon- oder Kabelverträge für die zugewiesene Unterkunft abschließt (b), Kleider, Möbel und sonstige Gegenstände in den Treppenhäusern und Hausfluren abstellt oder lagert (c) oder sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abstellt (d) (Absatz 7);
  7. trotz der Bestimmungen des § 9 den Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein oder der Polizei den Zugang zu den Unterkünften verweigert. Einer Verweigerung ist gleichgestellt, wenn der Nutzer trotz rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung zu dem vereinbarten Termin nicht erscheint;
  8. einer Weisung nach § 10 Abs. 1 der zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein zur Nutzung der Unterkunft zuwiderhandelt oder ein durch die zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde Gerolstein ausgesprochenes Hausverbot nach § 10 Abs. 2 missachtet;
  9. entgegen dem Gebot aus § 12 Abs. 1 und 2 die Räumlichkeiten bei Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und vollständig geräumt hinterlässt sowie sämtliche Schlüssel -auch eventuell widerrechtlich angefertigte- nicht innerhalb der festgesetzten Frist an die Beauftragten der Verbandsgemeinde Gerolstein aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, im Falle fahrlässigen Handels bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gerolstein, 12.12.2025
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.