Für die Unterstellung des Mobiliars in begründeten Einzelfällen nach § 5 Abs. 3 fallen folgende Kosten an:
a.) | Die Kosten der Entsorgung des in begründeten Einzelfällen mitgebrachten Mobiliars, sofern der Nutzer dieses nach Beendigung der Unterbringung nicht aus der Obdachlosenunterkunft der Verbandsgemeinde Gerolstein entfernt. |
(1) Für die Benutzung der Unterkünfte, die gemäß § 1 Abs. 1 als Obdachlosenunterkunft gewidmet sind, erhebt die Verbandsgemeinde Gerolstein eine Pauschale inklusive aller Nebenkosten pro Monat.
(2) Die Pauschale inklusive Nebenkosten (mit Ausnahme der Stromkosten) pro Monat im Obdach „Auf dem Wehrt 2, 54584 Jünkerath“ bezogen auf die monatlichen tatsächlichen Mietkosten von 561,95 €/ Monat bei 82,39 m² (entspricht 6,82 €/ m²) stellt sich wie folgt dar:
| a) | Zimmer 1, Bad, Küche: | 37,21 m² à 253,77 €/ Monat à 8,50 €/ Tag |
| b) | Zimmer 2, Bad, Küche: | 20,70 m² à 141,17 €/ Monat à 4,71 €/ Tag |
| c) | Zimmer 3, Bad, Küche: | 27,24 m² à 185,78 €/ Monat à 6,19 €/ Tag |
Die Verwaltung kalkuliert auf Basis der tatsächlichen Stromkosten des Vorjahres die Stromkosten jährlich neu, ohne dass die Anlage zur Satzung geändert werden muss und berechnet einen Aufschlag auf die vorgenannten Beträge. Für das Jahr 2025 bis zur Neukalkulation wird ein monatlicher Betrag von 55,75 € angesetzt, der flächenmäßig und auf die Nutzungsdauer umgelegt wird.
Die Berechnung bezieht sich auf die Belegung der Zimmer mit einer Person. Sollten die Räume mehrfach belegt, werden die Kosten anteilig berechnet.
Die Familienmitglieder einer Bedarfsgemeinschaft haften für ihre Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner.
Nutzungsordnung
Diese Nutzungsordnung soll dazu beitragen, nicht nur die Ordnung, sondern auch ein friedliches Zusammenleben und zufriedenstellende Verhältnisse im Haus/in der Wohnung zu sichern. Sie entspricht der Idee nachbarschaftlicher Rücksichtnahme und ist von allen Hausbewohnern gewissenhaft einzuhalten. Die Nutzungsordnung ist Bestandteil des Einweisungs-/ Umsetzungsbescheides und regelt die Rechte und Pflichten der Nutzer.
Jeder Nutzer ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof, auf dem Balkon und auf dem Grundstück unterbleibt. Ruhestörungen jeder Art sind zu vermeiden. In der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr darf weder musiziert noch laut gesungen werden. In anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden täglich musiziert werden.
Rundfunk-, Fernseh- und sonstige Geräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Im Falle der Erkrankung eines Hausbewohners oder Nachbars sowie an Sonn- und Feiertagen ist auch während der übrigen Tageszeiten besondere Rücksicht zu nehmen.
Unter Sicherheitsaspekten sind Haustüren, Kellereingänge und Hoftüren sowie sonstige Zugänge in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ständig geschlossen zu halten. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure sind als Fluchtwege freizuhalten. Das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen, sowie Möbeln und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Fahrräder sind grundsätzlich im eigenen Keller – soweit dieser vorhanden ist - abzustellen, sofern keine dafür vorgesehenen Flächen vorgehalten werden. Offenes Feuer innerhalb der Wohnung und auf dem Balkon ist strengstens verboten. Elektrogeräte, mit Ausnahme von Fernseh- und Rundfunkgeräten, auf den Zimmern sind untersagt. Ausnahmen können durch vorherige Zustimmung der Verbandsgemeinde Gerolstein zugelassen werden. Die Essenszubereitung findet ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten statt. Diese sind nach Benutzung in einem sauberen und gereinigten Zustand zu hinterlassen. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen ist untersagt. Von Fenstern und Balkonen dürfen Teppiche, Tischtücher usw. weder ausgeklopft noch ausgeschüttelt und keinerlei Abfälle geworfen werden. Verstopfungen hat der Nutzer auf eigene Kosten beheben zu lassen. Kann der Urheber der Verstopfung nicht festgestellt werden, sind die Kosten auf alle Wohnungsbewohner umzulegen.
Alle Hausabfälle sind in die bereitgestellten Behältnisse sortiert zu entsorgen. Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die Toiletten noch in die Abflussbecken geschüttet oder aus den Fenstern geworfen werden. Obliegt den Hausbewohnern vereinbarungsgemäß die Bereitstellung der Müllbehälter nach gesondertem Reinigungsplan, sind diese rechtzeitig vor Abholung durch die Müllabfuhr, jedoch max. 24 Stunden im Voraus, ordnungsgemäß bereitzustellen und nach Entleerung zurückzustellen. Größere Schachteln sind vor dem Einbringen in die Tonne zu zerkleinern.
Die Wohnung ist zwei Mal täglich für mindestens 5 Minuten stoßzulüften. Dies erfolgt durch weites Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden. Die Kosten für Folgen des unsachgemäßen Lüftens (z.B. Schimmelbildung) trägt der Nutzer. Bei Reinigung und Putzen der Fußböden, Fenster und Treppen ist die Verwendung von Mitteln, die das Material angreifen oder die Farbe ablösen, zu vermeiden. Flure und Treppen sind grundsätzlich alle zwei Wochen zu reinigen. Eine möglicherweise vorhandene, gesonderte Reinigungsordnung bleibt hiervon unberührt. Treppen, Flure und Räume, die beim Transport von Gegenständen beschmutzt oder beschädigt werden, sind sofort zu reinigen und ordnungsgemäß herzustellen. Die Badeeinrichtungen dürfen nur für Badezwecke verwendet werden. Medizinalbäder mit Zusätzen von Säuren, Salzen, Moorerde usw. sind nicht gestattet. Die Wäsche ist nur in den dafür vorgesehenen Trockenräumen – soweit vorhanden - aufzuhängen. Ein Trocknen innerhalb der Wohnung ist nicht gestattet, sofern die Trocknung in Trockenräumen, auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon und Wäscheständer bzw. Wäscheleine im Außenbereich möglich ist. Die Kosten für Folgen der Nichtbeachtung (z.B. Schimmelbildung) trägt der Nutzer.
Höfe, Wege und an das Grundstück angrenzende öffentliche Gehwege sind bei Schneefall und auftretender Glätte von den Reinigungspflichtigen zu räumen und ausreichend mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Asche, Sand, Split und dergleichen) zu streuen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen haben so zu geschehen, dass die Gehwege bzw. die Gehstreifen auf Fahrbahnen während der üblichen Verkehrszeit ohne Gefahr von Fußgängern benutzbar sind. Die übliche Verkehrszeit beginnt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 9:00 Uhr, im Übrigen um 7:00 Uhr und endet jeweils um 20:00 Uhr. Die vorgenannten Maßnahmen sind im erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, so oft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist. Die bei der Reinigung von Gehwegen anfallenden Schnee- und Eismassen sind bei mehr als 2,00 m breiten Gehwegen am Rand des Gehweges so aufzuschichten, dass mindestens 1,50 m des Gehweges für Fußgänger frei bleiben. Je nach Breite des Grundstückes ist der aufgeschichtete Schnee an einer oder mehreren Stellen zu durchstechen, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. Bei Gehwegen unter 2,00 m Breite und bei Gehstreifen auf der Fahrbahn sind die Schnee- und Eismassen am Rand der Fahrbahn so aufzuhäufen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird und das Schneewasser in der Straßenrinne ungehindert abfließen kann. Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befinden, ist die gesamte Gehwegbreite zu räumen und gegebenenfalls zu streuen, dass zumindest an einer Stelle ein sicherer Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste möglich ist. Der Weg zur Haustür und der Bürgersteig muss gefahrlos begehbar sein, dieser PFLICHT MÜSSEN sie nachkommen. Es darf zu keinen Unfällen kommen. Streusalz ist nicht gut für die Umwelt, daher bitte sorgsam damit umgehen.
Das Aufhängen von Wäsche über die Balkonbrüstung hinaus, ebenso das Abstellen von sonstigen Gegenständen, welche die Balkonbrüstung überragen, ist untersagt. Im gesamten Gebäude gilt Rauchverbot. Ebenso ist es untersagt in den Räumlichkeiten Drogen zu konsumieren und übermäßig dem Alkohol zuzusprechen. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt.
Tritt in den Räumen Ungeziefer auf, so ist dies der Verbandsgemeinde Gerolstein unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten der Beseitigung einschließlich der damit verbundenen Reparaturen, wie Tapezieren, Kalken der Wände usw. fallen dem Nutzer zur Last, den ein Verschulden trifft.
Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur Wohnung gehörende und zur Nutzung überlassene Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln und nach Gebrauch in einem einwandfreien gesäuberten Zustand zu verlassen. Steht das Zimmer bei Abwesenheit des Bewohners längere Zeit leer, so ist die Verbandsgemeinde Gerolstein über die Abwesenheit zu unterrichten, damit sie in dringenden Fällen (z.B. Wasserrohrbruch) das Zimmer betreten kann. Den Nutzern werden in Einzelfällen Schlüssel zu den zur Nutzung überlassenen Räumen ausgehändigt. Sofern weitere Schlüssel benötigt werden sowie der Ersatz bei Verlust von Schlüsseln, ist unverzüglich bei der Verbandsgemeinde Gerolstein anzuzeigen; die Kosten hierüber trägt der Nutzer. Der Verbandsgemeinde Gerolstein steht das Recht zu, bei Bedarf die Schlösser abzuändern und neue Schlüssel auf Kosten der Nutzer, welche die Maßnahme zu vertreten haben, anfertigen zu lassen. Die eigenständige Anfertigung von Zweitschlüsseln ist untersagt. Jegliche bauliche Veränderung, wie z.B. Bohren in Böden, Wände und Decken und das Anbringen von Dübeln ist untersagt. Boden- und Wandbeläge dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung durch die Verbandsgemeinde Gerolstein verändert werden. Die Anbringung von Außenantennen oder sonstigen Veränderungen am und im Gebäude bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde Gerolstein und haben fachmännisch unter Einhaltung geltender Richtlinien zu erfolgen.
Der Besitz von Waffen jeglicher Art ist verboten.
Die Nutzungsordnung ist Bestandteil der Einweisungs-/Umsetzungsverfügung und tritt ab dem Tag der Einweisung/Umsetzung in Kraft. Wiederholte Verstöße gegen die Nutzungsordnung können nutzungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sofern der Verursacher der entstandenen Kosten, z.B. bei Schimmelbildung u. ä., im Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsordnung nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind die Kosten auf alle Wohnungsbewohner in gleichen Teilen umzulegen.