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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 7/2025
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gerolstein

für das Jahr 2025

vom 10. Februar 2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  34.672.251 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  34.324.100 €

der Jahresüberschuss auf  —  348.151 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  1.342.851 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.171.241 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  6.442.700 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  - 4.271.459 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.928.608 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 €

verzinste Kredite aus Kreditermächtigungen der Vorjahre auf  —  0 €

verzinste Kredite aus diesem Haushaltsjahr auf  —  2.261.939 €

zusammen auf  —  2.261.939 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  4.840.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraus sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  484.450 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  4.093.941 €

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf  —  3.400.000

davon zinslose Kredite auf  —  0 €

davon verzinste Kredite auf  —  3.400.000 €

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf  —  1.000.000 €

3. Verpflichtungsermächtigungen

Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf  —  2.321.000 €

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen  —  2.321.000 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke Gerolstein für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:

§ 7

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,5 v. H. festgesetzt.

§ 8

Sonderumlagen

Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) in Verbindung mit § 11 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll (Fusionsgesetz) erhebt die Verbandsgemeinde folgende Sonderumlage:

Altschuldenumlage nach § 11 Absatz 2 Fusionsgesetz

Von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Obere Kyll erhebt die Verbandsgemeinde eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der Tilgungsleistungen und Zinsen für auf sie übergegangene Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde Obere Kyll und für die Annuitätendarlehen, in die diese Kredite zur Liquiditätssicherung umgewandelt werden.

Merkmal für die Erhebung sind die Umlagegrundlagen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LFAG.

Der Umlagesatz wird auf 1,3398 v. H. festgesetzt.

§ 9

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 39.156.297,87 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 39.413.708,87 € und zum 31.12.2025 39.761.859,87 €.

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15 v. H. der Haushaltsermächtigung (Posten je Teilhaushalt) überschritten sind.

Dieser v. H. Satz gilt auch für die Unerheblichkeitsbegriffe gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 GemO.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Um eine Investition von geringer finanzieller Bedeutung gemäß § 10 Absatz 3 GemHVO handelt es bei einer Investition unterhalb der Wertgrenze von 100.000 €.

Gerolstein, 10. Februar 2025
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister

Genehmigt gemäß § 95 IV Nr. 1 bis 3 und §§ 102, 103 Abs. 2, 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit Schreiben vom 30.01.2025.

Daun, 04.02.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Im Auftrage:
gez. Günter Willems

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.261.939,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO ein Teilbetrag in Höhe von 2.144.000,00 € aufsichtsbehördlich unter der Bedingung genehmigt, dass dieser ausschließlich für Vorhaben verwendet wird, die unter einen Ausnahmetatbestand nach VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO zu subsumieren sind.

In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 117.939,00 € wird die Genehmigung versagt.

Hinsichtlich des Kreditbedarfs für allgemeine Ersatzbeschaffungen für die Feuerwehren in Höhe von 25.000,00 € behalten wir uns gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO die Einzelgenehmigung vor.

Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 484.450,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.

Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 4.093.941,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.

Der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein in Höhe von 3.400.000,00 € wird hiermit gemäß §§ 80 Abs. 3, 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein, für die in künftigen Wirtschaftsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 2.321.000,00 € wird hiermit gemäß §§ 80 Abs. 3, 102 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 17.02.2025 bis einschließlich Dienstag, 25.02.2025 (von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) im Rathaus, Zimmer Nr. 215, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, öffentlich aus.

Gerolstein, 10.02.2025
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister