Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 34.672.251 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 34.324.100 €
der Jahresüberschuss auf — 348.151 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 1.342.851 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.171.241 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.442.700 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 4.271.459 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.928.608 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite aus Kreditermächtigungen der Vorjahre auf — 0 €
verzinste Kredite aus diesem Haushaltsjahr auf — 2.261.939 €
zusammen auf — 2.261.939 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 4.840.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraus sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 484.450 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 4.093.941 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf — 3.400.000 €
davon zinslose Kredite auf — 0 €
davon verzinste Kredite auf — 3.400.000 €
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf — 1.000.000 €
3. Verpflichtungsermächtigungen
Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf — 2.321.000 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen — 2.321.000 €
Die Sätze der Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke Gerolstein für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
| Gerolstein | Hillesheim | Obere Kyll |
| € | € | € |
| Schmutzwassergrundgebühr je E + EGW je Wohneinheit | 17,50 35,00 | 17,50 35,00 | 17,50 35,00 |
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| Schmutzwassermengengebühr je m³ Schmutzwassermenge Gebühren für die Abfuhr von Fäkalschlamm und Abwasser aus geschlossenen Gruben je Kubikmeter - Kleinkläranlagen mit Überlauf (ohne gesetzliche Abwasserabgabe) - geschlossene Gruben | 1,98 30,00 16,00 | 1,98 30,00 16,00 | 1,98 30,00 16,00 |
| Oberflächenwasser Wiederkehrender Beitrag je m² Abflussfläche bei planmäßigem Anschluss an die Kläranlage Laufender Kostenanteil Gemeindestraßen je m² entwässerter Fläche | 0,24 Spitz-abrechnung | 0,24 Spitz- abrechnung | 0,24 Spitz-abrechnung |
| Umlage der Abwasserabgabe Abwasserabgabe Kleineinleiter je Person | 17,90 | 17,90 | 17,90 |
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| Einmalige Beiträge Beitragssatz je m² Grundstücksfläche für Schmutzwasser Erstmalige Herstellung - davon Anteil Abwassersammelleitungen - davon Anteil übrige Anlagen Räumliche Erweiterung -Trennsystem- Räumliche Erweiterung -Mischsystem- SW-Anteil Gesamt - davon Anteil Abwassersammelleitungen - davon Anteil Übrige Anlagen | 2,21 3,47 2,45 | 2,52 1,65 0,87 3,96 3,44 0,52 | 1,00 |
| Beitragssatz je m² Abflussfläche für Oberflächenwasser Erstmalige Herstellung - davon Anteil Abwassersammelleitungen - davon Anteil übrige Anlagen | 4,05 | 3,76 2,79 0,97 | 3,00 |
| Räumliche Erweiterung -Trennsystem- | 8,58 |
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| Räumliche Erweiterung -Mischsystem- | 4,65 |
| 3,00 |
| NW-Anteil Gesamt |
| 9,59 |
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| - davon Anteil Abwassersammelleitungen |
| 7,95 |
|
| - davon Anteil Übrige Anlagen |
| 1,64 |
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| Investitionskostenanteil je m² Ortsgemeindestraßen, -wege und -plätze | 10,44 | 14,87 | 7,50 |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,5 v. H. festgesetzt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) in Verbindung mit § 11 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll (Fusionsgesetz) erhebt die Verbandsgemeinde folgende Sonderumlage:
Altschuldenumlage nach § 11 Absatz 2 Fusionsgesetz
Von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Obere Kyll erhebt die Verbandsgemeinde eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der Tilgungsleistungen und Zinsen für auf sie übergegangene Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde Obere Kyll und für die Annuitätendarlehen, in die diese Kredite zur Liquiditätssicherung umgewandelt werden.
Merkmal für die Erhebung sind die Umlagegrundlagen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LFAG.
Der Umlagesatz wird auf 1,3398 v. H. festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 39.156.297,87 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 39.413.708,87 € und zum 31.12.2025 39.761.859,87 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15 v. H. der Haushaltsermächtigung (Posten je Teilhaushalt) überschritten sind.
Dieser v. H. Satz gilt auch für die Unerheblichkeitsbegriffe gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 GemO.
Alle Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Um eine Investition von geringer finanzieller Bedeutung gemäß § 10 Absatz 3 GemHVO handelt es bei einer Investition unterhalb der Wertgrenze von 100.000 €.
Genehmigt gemäß § 95 IV Nr. 1 bis 3 und §§ 102, 103 Abs. 2, 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit Schreiben vom 30.01.2025.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.261.939,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO ein Teilbetrag in Höhe von 2.144.000,00 € aufsichtsbehördlich unter der Bedingung genehmigt, dass dieser ausschließlich für Vorhaben verwendet wird, die unter einen Ausnahmetatbestand nach VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO zu subsumieren sind.
In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 117.939,00 € wird die Genehmigung versagt.
Hinsichtlich des Kreditbedarfs für allgemeine Ersatzbeschaffungen für die Feuerwehren in Höhe von 25.000,00 € behalten wir uns gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO die Einzelgenehmigung vor.
Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 484.450,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 4.093.941,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein in Höhe von 3.400.000,00 € wird hiermit gemäß §§ 80 Abs. 3, 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein, für die in künftigen Wirtschaftsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 2.321.000,00 € wird hiermit gemäß §§ 80 Abs. 3, 102 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 17.02.2025 bis einschließlich Dienstag, 25.02.2025 (von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) im Rathaus, Zimmer Nr. 215, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, öffentlich aus.