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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 7/2026
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Hinweise zu Karneval

Karnevalsumzüge im Bereich der Verbandsgemeinde Gerolstein

  • Kein Ausschank von Alkohol an Jugendliche während des Umzuges. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
  • Das Abbrennen jeglicher Art von Feuerwerkskörpern (z.B. Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Bengalos, Rauchtöpfe, etc.) ist verboten. Dies gilt auch entsprechend für das Abfeuern/Werfen von Plastik, Lametta oder Konfetti.
  • Zur Absicherung des Wagens müssen auf jeder Wagenseite mindestens drei Ordnungskräfte (mit Kennzeichnung durch Warnweste) eingesetzt werden.
  • Für Fahrzeugführer und Ordnungskräfte gilt ein striktes Alkoholverbot.
  • Im Rahmen des Anmeldeverfahrens für den Umzug ist pro Gruppe eine Ansprechperson (Mindestalter 21 Jahre) mit telefonischer Erreichbarkeit zu benennen, an die sich Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr oder DRK wenden können – die Person hat sich in der Nähe des Wagens bzw. der Gruppe aufzuhalten.

Für die An- und Abfahrt von Zugfahrzeugen mit Anhänger ist eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h gesetzlich festgesetzt. Zusätzlich darf der Anhänger während der An- und Abfahrt nicht bemannt sein. Grundsätzlich benötigen Zugfahrzeuge und Anhänger eine Betriebserlaubnis. Kann die Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, weil z. B. der Anhänger zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besessen hat oder die entsprechenden Nachweise nicht mehr vorliegen, so ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines Technischen Dienstes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, etc. zu erstellen ist. Darüber hinaus ist die Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der An- und Aufbauten des Fahrzeuges und des Aufbaus durch ein weiteres Gutachten zu bescheinigen – so wie bisher auch. Der Nachweis der Betriebserlaubnis und das Gutachten über die Verkehrssicherheit sind dem Veranstalter des jeweiligen Karnevalsumzuges spätestens 1 Woche vor dem Umzug vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Halter sein Versicherungsunternehmen darüber informieren sollte, dass mit dem Fahrzeug am Karnevalsumzug teilgenommen wird, damit der Versicherungsschutz im Schadenfall nicht entfällt. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt. Polizei, Jugendamt und Ordnungsbehörde werden verstärkt die o.g. Vorgaben überprüfen und Verstöße entsprechend ahnden. Die Polizei wird zudem kontrollieren, dass während der Hin- und Rückfahrt zum jeweiligen Umzug keine Personen auf den Wagen befördert werden. Karnevalswagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen, die sich nicht an die o. g. Vorgaben halten, können von der Teilnahme am Umzug ausgeschlossen werden. Bitte beachten Sie, dass Rettungswege nicht zugestellt werden. Fahrzeuge, die verkehrsbehindernd abgestellt werden oder Rettungswege versperren, werden abgeschleppt. Wir bitten die Zugteilnehmer, die genannten Vorgaben zu beachten.

Verbandsgemeinde Gerolstein
Örtliche Ordnungsbehörde

Jugendschutz auch an Karneval beachten

Das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel weist alle Veranstalter und „Jecken“ darauf hin, dass die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen auch während des Karnevals selbstverständlich Gültigkeit haben.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass:

  • Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z. B. „After-Zug-Party“) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet ist,

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden dürfen,

  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch ihnen der Verzehr gestattet werden darf,

  • Tabakwaren in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch ihnen das Rauchen gestattet werden darf,

  • Cannabis in jeglicher Form an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch konsumiert werden darf.

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz, wie die Abgabe von Alkohol oder Cannabis an Minderjährige, werden als Ordnungswidrigkeit

verfolgt und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Feiern wir gemeinsam einen unvergesslichen und sicheren Karneval. Für alle Fragen zum Thema Jugendschutz steht Ihnen Hendrik Müller vom Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel gerne zur Verfügung, Tel. 06592 933-258, E-Mail: hendrik.mueller@vulkaneifel.de

Kreisverwaltung Vulkaneifel