Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 30.207.078 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 30.109.758 € |
| der Jahresüberschuss auf | 97.320 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.417.320 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.228.161 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.405.550 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 177.389 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 1.239.931 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite aus Kreditermächtigungen der Vorjahre auf | 2.712.644 € |
| verzinste Kredite aus diesem Haushaltsjahr auf | 2.168.230 € |
| zusammen auf | 4.880.874 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 4.202.000 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 2.028.000 € |
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 15.000.000 € |
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf | 2.060.000 € |
| davon zinslose Kredite auf | 0 € |
| davon verzinste Kredite auf | 2.060.000 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf | 1.000.000 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Verbandsgemeindewerke Gerolstein auf | 622.000 € |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 622.000 € |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke Gerolstein für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
| Gerolstein | Hillesheim | Obere Kyll | |
| € | € | € | |
| Schmutzwassergrundgebühr | |||
| je E + EGW | 17,50 | 17,50 | 17,50 |
| je Wohneinheit | 35,00 | 35,00 | 35,00 |
| Schmutzwassermengengebühr | |||
| je m³ Schmutzwassermenge | 1,98 | 1,98 | 1,98 |
| Gebühren für die Abfuhr von Fäkalschlamm | |||
| und Abwasser aus geschlossenen Gruben | |||
| je Kubikmeter | |||
| - Kleinkläranlagen mit Überlauf (ohne gesetzliche Abwasserabgabe) | 30,00 | 30,00 | 30,00 |
| - Geschlossene Gruben | 16,00 | 16,00 | 16,00 |
Oberflächenwasser
Wiederkehrender Beitrag je m² Abflussfläche
bei planmäßigem Anschluss an die
| Kläranlage | 0,24 | 0,24 | 0,24 |
| Laufender Kostenanteil | |||
| Gemeindestraßen je m² entwässerter Fläche | Spitz- ab- rech- nung | Spitz- ab- rech- nung | Spitz- ab- rech- nung |
Umlage der Abwasserabgabe
| Abwasserabgabe Kleineinleiter je Person | 17,90 | 17,90 | 17,90 |
| Einmalige Beiträge | |||
| Beitragssatz je m² Grundstücksfläche für Schmutzwasser | |||
| Erstmalige Herstellung | 2,21 | 2,52 | 1,00 |
| - davon Anteil Abwassersammelleitungen | 1,65 | ||
| - davon Anteil übrige Anlagen | 0,87 | ||
| Räumliche Erweiterung -Trennsystem- | 3,47 | ||
| Räumliche Erweiterung -Mischsystem- | 2,45 | ||
| SW-Anteil Gesamt | 3,96 | ||
| - davon Anteil Abwassersammelleitungen | 3,44 | ||
| - davon Anteil Übrige Anlagen | 0,52 | ||
Beitragssatz je m² Abflussfläche für
Oberflächenwasser
| Erstmalige Herstellung | 4,05 | 3,76 | 3,00 |
| - davon Anteil Abwassersammelleitungen | 2,79 | ||
| - davon Anteil übrige Anlagen | 0,97 | ||
| Räumliche Erweiterung -Trennsystem- | 8,58 | ||
| Räumliche Erweiterung -Mischsystem- | 4,65 | ||
| NW-Anteil Gesamt | 9,59 | ||
| - davon Anteil Abwassersammelleitungen | 7,95 | ||
| - davon Anteil Übrige Anlagen | 1,64 | ||
| Investitionskostenanteil je m² | |||
| Ortsgemeindestraßen, | |||
| -wege und -plätze | 10,44 | 14,87 | 7,50 |
§ 7 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 37,5 v. H. festgesetzt.
§ 8 Sonderumlagen
Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) in Verbindung mit § 11 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll (Fusionsgesetz) erhebt die Verbandsgemeinde folgende Sonderumlage:
Altschuldenumlage nach § 11 Absatz 2 Fusionsgesetz
Von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Obere Kyll erhebt die Verbandsgemeinde eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der Tilgungsleistungen und Zinsen für auf sie übergegangene Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde Obere Kyll und für die Annuitätendarlehen, in die diese Kredite zur Liquiditätssicherung umgewandelt werden.
Merkmal für die Erhebung sind die Umlagegrundlagen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LFAG.
Der Umlagesatz wird auf 1,4872 v. H. festgesetzt.
§ 9 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 35.657.921,50 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 35.664.972,50 € und zum 31.12.2023 35.762.292,50 €.
§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15 v. H. der Haushaltsermächtigung (Posten je Teilhaushalt) überschritten sind.
Dieser v. H. Satz gilt auch für die Unerheblichkeitsbegriffe gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 GemO.
§ 11 Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Um eine Investition von geringer finanzieller Bedeutung gemäß § 10 Absatz 3 GemHVO handelt es bei einer Investition unterhalb der Wertgrenze von 100.000 €.
§ 12 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in fünf Fällen zugelassen.
Genehmigt gemäß § 95 IV Nr. 1 und § 102 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit Schreiben vom 15.02.2023.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Genehmigung des im § 2 festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kredite wurde versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
von Montag, 06.03.2023 bis
einschließlich Dienstag, 14.03.2023
von montags bis donnerstags von 8:00-12:30 Uhr und von 13:30-16:00 Uhr sowie freitags von 8:00-12:30 Uhr (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) im Rathaus, Zimmer Nr. 215, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, öffentlich aus.