am 12.03.2023 anlässlich der Zweirad- und Autoschau sowie der Frühlingskirmes
am 01.10.2023 anlässlich des Marktes und Rahmenprogramms „Heimat“
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. S. 351) wird für die Stadt Gerolstein folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Gerolstein dürfen am 12.03.2023 und am 01.10.2023 von 13:00-18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.07.1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 12.03.2023 und am 01.10.2023 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1, Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
(3) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein in Kraft.