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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 9/2025
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Karneval: Hinweise zu Umzügen und Jugendschutz

Für die Veranstalter der Karnevalsumzüge in der Verbandsgemeinde Gerolstein sind bestimmte Auflagen vorgegeben. Das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel weist darauf hin, dass Kinder- und Jugendschutz im Karneval besondere Bedeutung hat.

Hinweise zu Karnevalsumzügen in der Verbandsgemeinde Gerolstein

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Karnevalsumzüge werden bestimmte Auflagen für die Veranstalter der Karnevalsumzüge in der Verbandsgemeinde Gerolstein vorgegeben. Folgende Vorgaben gelten somit auch für die an den Umzügen teilnehmenden Vereine und Gruppen:

  • Kein Ausschank von Alkohol an Jugendliche während des Umzuges. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
  • Das Abbrennen jeglicher Art von Feuerwerkskörpern (z.B. Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Bengalos, Rauchtöpfe, etc.) ist verboten. Dies gilt auch entsprechend für das Abfeuern/Werfen von Plastik, Lametta oder Konfetti.
  • Zur Absicherung des Wagens müssen auf jeder Wagenseite mindestens zwei Ordnungskräfte (mit Kennzeichnung durch Warnweste) eingesetzt werden.
  • Für Fahrzeugführer und Ordnungskräfte gilt ein striktes Alkoholverbot.
  • Im Rahmen des Anmeldeverfahrens für den Umzug ist pro Gruppe eine Ansprechperson (Mindestalter 21 Jahre) mit telefonischer Erreichbarkeit zu benennen, an die sich Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr oder DRK wenden können – die Person hat sich in der Nähe des Wagens bzw. der Gruppe aufzuhalten.

Für die An- und Abfahrt von Zugfahrzeugen mit Anhänger ist eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h gesetzlich festgesetzt. Zusätzlich darf der Anhänger während der An- und Abfahrt nicht bemannt sein.

Grundsätzlich benötigen Zugfahrzeuge und Anhänger eine Betriebserlaubnis. Kann die Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, weil z. B. der Anhänger zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besessen hat oder die entsprechenden Nachweise nicht mehr vorliegen, so ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines Technischen Dienstes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, etc. zu erstellen ist. Darüber hinaus ist die Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der An- und Aufbauten des Fahrzeuges und des Aufbaus durch ein weiteres Gutachten zu bescheinigen – so wie bisher auch.

Der Nachweis der Betriebserlaubnis und das Gutachten über die Verkehrssicherheit sind dem Veranstalter des jeweiligen Karnevalsumzuges spätestens 1 Woche vor dem Umzug vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Halter sein Versicherungsunternehmen darüber informieren sollte, dass mit dem Fahrzeug am Karnevalsumzug teilgenommen wird, damit der Versicherungsschutz im Schadenfall nicht entfällt. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt.

Polizei, Jugendamt und Ordnungsbehörde werden verstärkt die o.g. Vorgaben überprüfen und Verstöße entsprechend ahnden. Die Polizei wird zudem kontrollieren, dass während der Hin- und Rückfahrt zum jeweiligen Umzug keine Personen auf den Wagen befördert werden. Karnevalswagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen, die sich nicht an die o. g. Vorgaben halten, können von der Teilnahme am Umzug ausgeschlossen werden.

Bitte beachten Sie, dass Rettungswege nicht zugestellt werden. Fahrzeuge, die verkehrsbehindernd abgestellt werden oder Rettungswege versperren, werden abgeschleppt.

Wir bitten die Zugteilnehmer, die genannten Vorgaben zu beachten.

Verbandsgemeinde Gerolstein - örtliche Ordnungsbehörde -

Jugendschutz auch an Karneval beachten

Karneval ist eine Zeit des Feierns und der Ausgelassenheit, doch es ist wichtig, auch in dieser fröhlichen Atmosphäre den Schutz unserer Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Nur so können sie die Festlichkeiten unbeschwert genießen, ohne Gefahren ausgesetzt zu werden.

Das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel weist daher alle Veranstalter und „Jecken“ darauf hin, dass die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen auch während des Karnevals selbstverständlich Gültigkeit haben. Im Gegenteil, gerade in dieser Zeit ist der Kinder- und Jugendschutz von besonderer Bedeutung.

Das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen sollte jedoch nicht nur den Jugendämtern, Ordnungsbehörden und der Polizei überlassen bleiben, sondern allen Erwachsenen am Herzen liegen.

Veranstalter müssen bei der Planung und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen den Kinder- und Jugendschutz berücksichtigen. Entsprechende Informationsmaterialien werden in der Regel im Rahmen des ordnungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens von den Verbandsgemeindeverwaltungen ausgehändigt.

Auch den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umzügen – sei es als Wagen- oder Fußgruppe – sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einhalten müssen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe alkoholischer Getränke sowie von Cannabis. Besonders Liköre und Schnäpse dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.

Weiterhin müssen Eltern und Erziehungsberechtigte ihre Verantwortung wahrnehmen und sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Es gibt zahlreiche geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Minderjährige sich selbst oder andere durch unerlaubten Konsum von Alkohol oder Cannabis gefährden. Der Konsum von Cannabis ist für Minderjährige gesetzlich verboten, daher ist jeglicher Konsum für sie unzulässig.

Schließlich sind auch Kinder und Jugendliche in ihrem eigenen Interesse dazu verpflichtet, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen. Denn der Konsum von Alkohol – insbesondere von Likören und Schnäpsen, aber auch von Bier und Wein – sowie von Cannabis birgt zahlreiche Gefahren. Aus jugendlicher Sicht mag es vielleicht „hip“ und „cool“ erscheinen, seine Trinkfestigkeit oder seinen „Konsumstatus“ unter Beweis zu stellen. Doch spätestens dann, wenn ein potenzieller Arbeitgeber bei einer Internetrecherche auf unschöne Bilder eines volltrunkenen oder berauschten Bewerbers oder einer volltrunkenen oder berauschten Bewerberin stößt, kann der vermeintliche Spaß bitter enden.

Das Jugendamt appelliert daher an alle Beteiligten, maßvoll und verantwortungsbewusst mit dem Thema „Alkohol und Karneval“ umzugehen und die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass:

  • Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z. B. „After-Zug-Party“) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet ist,
  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden dürfen,
  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch ihnen der Verzehr gestattet werden darf,
  • Tabakwaren in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch ihnen das Rauchen gestattet werden darf,
  • Cannabis in jeglicher Form an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch konsumiert werden darf.

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz, wie die Abgabe von Alkohol oder Cannabis an Minderjährige, werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz nicht nur Gewerbetreibende oder Veranstalter betrifft, sondern jede Person, die gegen das Gesetz verstößt.

So begeht auch ein Zugteilnehmer, der einem Minderjährigen einen Schnaps oder Cannabis anbietet, eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sanktioniert werden kann. Feiern wir gemeinsam einen unvergesslichen und sicheren Karneval!

Für alle Fragen zum Thema Jugendschutz steht Ihnen Hendrik Müller vom Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel gerne zur Verfügung.

Kontakt: Tel. 06592 933-258, E-Mail hendrik.mueller@vulkaneifel.de.

Weitere Informationen, Empfehlungen und Aushänge zum Jugendschutz (insbesondere für Veranstalter) als Download finden Sie auf der Website des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de.

Kreisverwaltung Vulkaneifel - Jugendamt -