Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft Trierer Straße 4, in 54662 Speicher
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz sowie des § 3 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Verbandsgemeinde Speicher folgende Gebührenordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
(1) Die Verbandsgemeinde Speicher hat zur Unterbringung von Obdachlosen das Wohnhaus Trierer Straße 4, in 54662 Speicher angemietet. Die durchschnittlichen Aufwendungen haben in den Jahren 2020 bis 2022 pro Monat und Wohneinheit 162,00 € betragen. Es wird eine monatliche Nutzungsgebühr pro Wohneinheit von 162,00 € festgesetzt.
Sollte es zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit notwendig werden weiteren Wohnraum anzumieten, sind vom Nutzer diesen Wohnraumes die entstehenden Aufwendungen als Nutzungsgebühr zu zahlen.
(2) Die Nutzungsgebühr ist bis zum 5. des Monats im Voraus zu entrichten. Bei kurzfristigen Einweisungen oder bei vorzeitiger Aufgabe der Unterkunft wird je Tag ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung die volle Gebühr für den laufenden Monat zu entrichten.
§ 2
(1) Alle in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Angehörigen einer Familien- oder Wohngemeinschaft haften für die Nutzungsgebühr gesamtschuldnerisch.
(2) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
(3) Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Heizung und gemeinschaftlichem Stromverbrauch sind in der Gebühr enthalten.
§ 3
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.