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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 1/2023
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Abbildung: Geltungsbereich Ergänzungssatzung “Stiftstraße“ Spangdahlem

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Stiftstraße“ der Ortsgemeinde Spangdahlem

In seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 hat der Ortsgemeinderat Spangdahlem auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften die v. g. Ergänzungssatzung beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dem Tage der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Stiftstraße“ in Kraft.

Die Satzung einschließlich Festsetzungen und Begründung liegt vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher, Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Jeder kann über den Inhalt der Satzung Auskunft verlangen.

54529 Spangdahlem, den 19. Dezember 2022
gez. Gerten, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 43 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich der obigen Ergänzungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine Verletzung der in §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gem. § 24 Abs. 6 S. 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Spangdahlem bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 20. Dezember 2022
gez. Konrad, Bürgermeister