Offenlage des Bebauungsplanentwurfes
„Hasenpesch – 2. Änderung“
der Ortsgemeinde Herforst
Der Ortsgemeinderat Herforst hat in seiner Sitzung am 31.10.2023 die Aufstellung des v. g. Bebauungsplanes nach § 13a BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Verfahrensbegleitend wird jedoch ein Ausnahmeantrag vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt, da durch den zu erwartenden Eingriff Verbottatbestände (hier: Streuobstwiese) berührt werden, von denen jedoch eine Ausnahme gewährt werden kann. Der Eingriff ist entsprechend auszugleichen.
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Planung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB findet nicht statt. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung während der Offenlage der Planung informieren.
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich zentral gelegen in der Ortsgemeinde Herforst und umfasst die Flurstücke Nr. 220/1 (vormals 220, 221, 222, 229, 230, 231/1 und 231/2), 226, 227 und 228. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
| - | im Westen durch einen Weg und dahinterliegend die Bebauung entlang der Römerstraße, |
| - | im Osten durch einen Weg, dahinterliegende Grünflächen und Bebauung entlang der Birkenstraße |
| - | im Norden Grünfläche und die Straße „Im Dietzengarten“ |
| - | im Süden durch die Straße „Schulweg“. |
Planungsziel
Ziel der Planung ist die Schaffung von Baurecht für den Neubau einer Kindertagesstätte. Durch die stetig steigende Nachfrage an Betreuungsplätzen – insbesondere in Kindertagesstätten – sowie die gesetzesbedingt gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der Anzahl von Betreuungsplätzen sowie der dazugehörigen „Infrastruktur“, welche am alten KiTa-Standort nicht wirtschaftlich sinnvoll umsetzbar gewesen wäre, ist ein zeitgemäßer und ausreichend dimensionierter Neubau dringend erforderlich. Der Bebauungsplan „Hasenpesch“ in seiner derzeit gültigen Fassung sieht jedoch Festsetzungen vor, die dem geplanten Bauvorhaben der Ortsgemeinde entgegenstehen. Eine entsprechende Änderung des zugrunde liegenden Baurechts ist somit geboten.
Offenlage
In seiner o. g. Sitzung hat der Ortsgemeinderat Herforst u. a. beschlossen, die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einzuleiten. Die Entwürfe zum Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen, Begründung sowie weitere Unterlagen – werden in der Zeit von
Montag, 15.01.2024
bis
Donnerstag, 15.02.2024
unter
ð Bürgerservice
ð Bauleitplanung
ð Bebauungspläne im laufenden Verfahren
oder direkt unter dem Link https://www.vg-speicher.de/buergerservice/bauleitplanung/bplaene-im-laufenden-verfahren/
im Internet veröffentlicht. Dort kann jedermann Einsicht in die vollständigen Entwurfsunterlagen zum Verfahren nehmen, diese downloaden und sich auf elektronischem Wege zur Planung zu äußern.
Ergänzend besteht durch öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher, Erdgeschossflur im Bereich Zimmer 015, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher eine weitere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit. Die Auslegung erfolgt im o. g. Zeitraum. Die Unterlagen sind einzusehen während der untenstehenden Öffnungszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache:
Montag bis Mittwoch, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr,
Donnerstag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr – 18.30 Uhr,
Freitag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr.
Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten bitten wir Sie jedoch generell um vorherige Terminvereinbarung.
Hinweise, Anregungen oder Bedenken zum Entwurf können bis zum 15.02.2024 grundsätzlich elektronisch an die E-Mail-Adresse a.neufang@vg-speicher.de übermittelt werden, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4a Abs. 6 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Planung nicht von Bedeutung ist.
Abbildung: Geltungsbereich Bebauungsplan-Entwurf „Hasenpesch – 2. Änderung“, Herforst