Ausgabe 1/2025
Verbandsgemeinde
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
Vorheriger Artikel: Öffnungszeiten im Bürgerbüro
Nächster Artikel: Ankündigung: KlimaNews
Amtliche Bekanntmachungen - Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
- Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.
- Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.
- Für eine “erweiterte Melderegisterauskunft” oder eine “Gruppenauskunft” soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist.
- Für die Bekanntmachung von Alters- oder Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.
- Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.
- Für eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten an Parteien. Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbezirkswahlen.
Nähere Auskünfte werden gerne unter Tel.-Nr. 06562/64-34 erteilt.
54662 Speicher, 07.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad
Bürgermeister