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Ausgabe 11/2024
Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Speicher für das Haushaltsjahr 2024 vom 11.03.2024

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Speicher für das Haushaltsjahr 2024 vom 11.03.2024

Der Verbandsgemeinderat Speicher hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

7.617.545 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.529.770 €

der Jahresergebnis auf

87.775 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

236.645 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

727.245 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.774.550 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.047.305 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.810.660 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

2.830.000 €

zusammen auf

2.830.000 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeit gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

10.000.000 €

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

5.000.000 €

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:

1. Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsmaßnahmen

Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

1.781.260 €

Eigenbetrieb Wasserversorgung

594.400 €

zusammen auf

2.375.660 €

2. Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

0 €

Eigenbetrieb Wasserversorgung

0 €

zusammen auf

0 €

§ 6

Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Speicher

Die als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Speicher werden wie folgt festgesetzt:

1. Abwasserbeseitigung

Erträge Erfolgsplan

1.889.080 €

Aufwendungen Erfolgsplan

1.907.740 €

Jahresverlust

-18.660 €

Einnahmen Vermögensplan

2.556.660 €

Ausgaben Vermögensplan

2.556.660 €

2. Wasserversorgung

Erträge Erfolgsplan

1.126.150 €

Aufwendungen Erfolgsplan

1.126.010 €

Jahresgewinn

140 €

Einnahmen Vermögensplan

905.000 €

Ausgaben Vermögensplan

905.000 €

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Gebühren- und Beitragssätze für die Bereiche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung werden entsprechend der Anlage 2 zu dieser Haushaltssatzung festgesetzt.

§ 8

Umlagen

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der aktuellen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Speicher eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33 v. H. festgesetzt. Die Höhe der Verbandsgemeindeumlage wird nach der als Anlage 1 beigefügten Berechnung auf 3.522.105 € festgesetzt.

Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der aktuellen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Speicher, außer der Ortsgemeinde Orenhofen, eine Grundschulumlage. Der Umlagesatz wird auf 8,87074 v. H. festgesetzt. Die Höhe der Grundschulumlage wird nach der als Anlage 1 beigefügten Berechnung auf 809.450 € festgesetzt.

§ 9

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 6.316.042,48 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 6.425.327,48 Euro und zum 31.12.2024

voraussichtlich 6.513.102,48 Euro.

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 € überschritten werden.

§ 11

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 12

Altersteilzeit

Am 30.06.2023 befand sich kein Beamter in Altersteilzeit.

Die Bewilligung von Altersteilzeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist bis zur tariflich vorgesehenen Quote von 2,5 % der Beschäftigten zugelassen. Für 2024 entspricht die Quote einer Anzahl von einer Personen. Davon war am 30.06.2023 eine Stelle belegt.

§ 13

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes in der aktuellen Fassung an Beamtinnen und Beamte werden keine Beträge festgesetzt.

§ 14

Weitere Bestimmungen

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 2 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.

54662 Speicher, den 11.03.2024
gez. Konrad
Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Verbandsgemeinde Speicher für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der z. Zt. gültigen Fassung in der Zeit vom 18.03.2024 bis einschließlich 26.03.2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 113, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 11.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad
Bürgermeister