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Ausgabe 11/2024
Verbandsgemeinde
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Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze

Anlage 2

A) Abwasserbeseitigung

I. Benutzungsgebühr für Schmutzwasserbeseitigung

Benutzungsgebühr nach der gewichteten Schmutzwassermenge, einschließlich Abwasserabgabe für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung

=

2,35 € / cbm

II. Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasserbeseitigung

a)

wiederkehrender Beitrag nach der möglichen Abflussfläche

=

0,35 € /qm

Abflussfläche

b)

Kostenanteil der Ortsgemeinden für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen- und Verkehrsflächen

0,46 € /qm

Abflussfläche (Vorausleistung)

Mit den Ortsgemeinden wurden Verträge abgeschlossen. Die Ortsgemeinden haben nach diesen Verträgen den laufenden Kostenanteil am 01.07. eines jeden Jahres als Vorausleistung zu zahlen.

Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorliegen der Nachkalkulation.

III. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung

Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge

=

40,10 € / cbm

IV. Gebühr für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.

=

40,10 € / cbm

V. Abwasserabgabe

b)

für Kleineinleiter nach der Zahl der am 30.06.2023 auf dem Grundstück wohnenden Einwohner

=

17,89 € / Einwohner

Die entgeltsfähigen Kosten (§ 12 der Entgeltssatzung) werden zu 63 v.H. durch Benutzungsgebühren (§ 17 der Entgeltssatzung) und zu 37 v.H. durch wiederkehrende Beiträge (§ 13 der Entgeltssatzung) erhoben.

B) Wasserversorgung

Die vom Eigenbetrieb zu erhebenden Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung werden wie folgt festgesetzt:

I. Benutzungsgebühren nach dem Wasserverbrauch

 —  Nettoentgelt

 —  €

Gebührensatz pro Kubikmeter verbrauchten Wassers  —  1,95

II. Wiederkehrender Beitrag für Wasserversorgung

Wiederkehrender Beitrag nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler:

 —  Nettoentgelt

 —  €

Grundstücke bis 2.000 m²

Wasserzählergröße Q3 = 4 m³/h

(Bisher Qn 2,5)  —  92,00

Grundstücke von 2.000 bis 4.000 m²

Wasserzählergröße Q3 = 10 m³/h

(Bisher Qn 6)  —  138,00

Grundstücke von 4.000 bis 5.000 m²

Wasserzählergröße Q3 = 16 m³/h

(Bisher Qn 10)  —  184,00

Grundstücke über 5.000 m²

Wasserzählergröße

Verbundzähler  —  230,00

Bei den hier ausgewiesenen Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11 der Entgeltssatzung) werden zu 69 v.H. durch Benutzungsgebühren (§ 16 der Entgeltssatzung) und zu 31 v.H. durch wiederkehrende Beiträge (§ 12 der Entgeltssatzung) erhoben.

III. Gebühr für die Nutzung eines Standrohres

Für die Nutzung eines Standrohres wird eine Gebühr für den ersten Tag von 25,00 € und für jeden weiteren Tag von 1,00 € festgesetzt, zusätzlich wird die Benutzungsgebühr nach dem gemessenen Wasserverbrauch erhoben.

IV. Verwaltungskostenpauschale

Für die Überprüfung der Schadensstelle wegen Absetzung von

Schmutzwassergebühren anlässlich Wasserrohrbruch wird eine Verwaltungskostenpauschale von 100,00 € festgesetzt.

Zu der Gebühr für die Nutzung eines Standrohres sowie für die Verwaltungskostenpauschale ist ebenfalls die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Vorjahresbetrag bzw. nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.Vorausleistungen werden in mehreren Raten erhoben.

Die Erhebung erfolgt mit je einem Viertel zum

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

des laufenden Jahres.

Die vorgenannten Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung gelten einheitlich für den gesamten Verbandsgemeindebereich, mit Ausnahme der Ortsgemeinde Orenhofen bei der Wasserversorgung.