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Ausgabe 11/2024
Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Fischereigenossenschaft Kyll für das Haushaltsjahr 2024 vom 11.03.2024

Haushaltssatzung der Fischereigenossenschaft Kyll für das Haushaltsjahr 2024 vom 11.03.2024

Der Verbandsgemeinderat Speicher hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

13.200 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-8.900 €

das Jahresergebnis auf

4.300 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

4.300 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-4.300 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 68.221,80 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 72.521,80 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 76.821,80 €.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 600 € überschritten werden.

§ 7

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8

Weitere Bestimmungen

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 2 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.

54662 Speicher, den 11.03.2024
gez. Konrad
Konrad
Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Fischereigenossenschaft Kyll für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der z. Zt. gültigen Fassung in der Zeit vom 18.03.2024 bis einschließlich 26.03.2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 113, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 11.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad
Bürgermeister