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Ausgabe 11/2026
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Beilingen für das Jahr 2026

Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Beilingen für das Jahr 2026

vom 04.03.2026

Der Ortsgemeinderat Beilingen hat in der Sitzung am 16.12.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

597.310 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

673.310 €

das Jahresergebnis auf

-76.000 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-22.010 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

189.800 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

233.100 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-43.300 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

62.310 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

40.300 €

zusammen auf

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen („Verpflichtungsermächtigungen“) führen können, wird festgesetzt auf  —  0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 604.000 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

350 v. H.

Grundsteuer B

465 v. H.

Gewerbesteuer

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den 1. Hund

62 €

für den 2. Hund

72 €

für jeden weiteren Hund

92 €

§ 6 Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 456.833 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 422.488 € und zum 31.12.2026 346.488 €.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 (1) S. 2 GemO liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird.

Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 (1) S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten werden.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 (2) Nr. 1 GemO und § 100 (1) S. 1 GemO liegt vor, wenn 2 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.

54662 Beilingen, 05.03.2026
gez. Gerd Schmitt
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Ortsgemeinde Beilingen für das Haushaltsjahr 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung

in der Zeit vom 16.03. bis einschließlich 24.03.2026

während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 05.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad
Bürgermeister