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Ausgabe 12/2023
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

16. Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

des Friedhofes der Ortsgemeinde Herforst

vom 14. März 2023

Der Ortsgemeinderat Herforst hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herforst die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Die Ziffern 1.2.3, 1.3, 1.3.1, 2.1.5, 2.2.5 und 6.3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Herforst erhalten folgende neue Fassung bzw. kommen hinzu:

1.2

Rasenreihengrabstätten

1.2.3

Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbeisetzungen

1.600 EUR

1.3

Baumgrabstätten

1.3.1

Überlassung einer Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen

1.600 EUR

2.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1

Verleihung des Nutzungsrechts für

2.1.5

eine Rasenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen

2.700 EUR

2.2.5

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für

-

eine Rasenwahlgrabstätte

6.

Sonstige Gebühren

6.3

Diese Gebühr wird für Rasenreihen-, Rasenwahl- und Baumgrabstätten nicht erhoben.

Art. 2

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Herforst, 14. März 2023
Heinemann, Ortsbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 15. März 2023
Konrad, Bürgermeister