Der Ortsgemeinderat Herforst hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes (BestG) in der z. Zt. geltenden Fassung die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Art. 1
§§ 5 (2) und (3), 12, 16, 19 b, 19 c und 19 d erhalten folgende neue Fassung bzw. werden ergänzt:
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener Betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, die Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten durchzuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, anfallender Abfall getrennt nach Material in die bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Einfriedungen und Hecken zu besteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, |
| j) | Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabstellen oder zur Ausführung von durch den Friedhofsträger genehmigten gewerblichen Arbeiten, |
| k) | gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen |
| d) | Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen |
| e) | Rasenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen |
| f) | Urnenreihengrabstätten |
| g) | Urnenwahlgrabstätten |
| h) | Ehrengrabstätten |
| i) | Baumgrabstätten |
§ 16
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| 1. | In Reihengrabstätten | 1 Asche |
| 2. | In Wahlgrabstätten | 2 Aschen |
| 3. | In Urnenwahlgrabstätten | 4 Aschen |
| 4. | In Rasenreihengrabstäten | 1 Asche |
| 5. | In Rasenwahlgrabstätten | 2 Aschen |
| 6. | In Baumgrabstätten | 1 Asche (biologisch abbaubar) |
§ 19 b
Gestaltung der Rasenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Zulässig sind Grabplatten mit den Maßen 40 cm x 40 cm x 4 cm.
(2) Verwendung von dunklem Naturstein Art „Belgische Grauwacke“.
(3) Das Bepflanzen der Rasenfläche sowie Aufstellen von Pflanzschalen ist nicht gestattet (Ausnahme November-März).
(4) Schriftzug in der Schriftart „Hansa“.
§ 19 c
Gestaltung der Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Zulässig sind Grabplatten mit den Maßen 40 cm x 40 cm x 4 cm.
(2) Verwendung von dunklem Naturstein Art „Belgische Grauwacke“.
(3) Das Bepflanzen der Rasenfläche sowie Aufstellen von Pflanzschalen ist nicht gestattet (Ausnahme November-März).
(4) Schriftzug in der Schriftart „Hansa“.
§ 19 d
Gestaltung der Baumgrabstätten
(1) Das Anlegen der Grabfläche obliegt der Ortsgemeinde. Eine Gestaltung mit Grabplatten oder Grabsteinen oder Pflanzschalen ist nicht zulässig.
(2) In Form von einer Beschilderung, die an der Sandsteinmauer hinter dem Grabfeld durch die Ortsgemeinde angebracht wird, wird auf den Verstorbenen in diesem Bereich hingewiesen.
(3) Die Beschilderung erfolgt in Form eines Messingschildes, mit folgenden Maßen: Breite 104 mm, Höhe 60 mm, Dicke 0,51-8 mm.
Art. 2
Die Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der |
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.