Die Verbandsversammlung des Forstverbandes Speicher hat auf Grund von § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 661.570 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 639.230 € |
| der Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) auf | 22.340 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 19.200 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -15.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -4.200 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 135.000 € festgesetzt.
Es gelten die Bestimmungen des § 11 der Verbandsordnung in Verbindung mit § 7 des Anhangs der Verbandsordnung in der zurzeit gültigen Fassung.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt -517.002,53 Euro. Der voraussichte Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt -504.412,53 Euro und zum 31.12.2026 voraussichtlich -482.772,53 Euro.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 5 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan des Forstverbandes Speicher für das Haushaltsjahr 2026 liegt gemäß § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S 476) i.V.m. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in den derzeit geltenden Fassungen an sieben Werktagen in der Zeit vom 23.03.2026 bis einschl. 31.03.2026 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 113, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.