Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
§ 4 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.000,-- € im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.000,-- € im Einzelfall; im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kita der Stadt Speicher erhöht sich die Wertgrenze auf bis zu 25.000,-- €, |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates, des zuständigen Ausschusses oder des Betriebs-Ausschusses Kita Speicher, |
| 4. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,-- € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,-- €, |
| 5. | Ausübung des Vorkaufsrechts im Einzelfall, |
| 6. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Absatz 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, |
| 7. | Entscheidung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen gemäß § 47 Abs. 4 LBauO, |
| 8. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 9. | Übernahme des Vorsitzes im „Betriebs-Ausschusses Kita Speicher“ sowie Ausübung des Stimmrechts gem. der Zweckvereinbarung vom 31.01.2017. Die Mitwirkung im „Betriebs-Ausschuss“ erstreckt sich im Einzelnen auf |
| a) Zustimmung zu baulichen Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und notwendigen Bau-Investitionen sowie der Vergabe der damit verbundenen Aufträge und Arbeiten innerhalb eines Kostenrahmens von 10.000 € bis 25.000 € (§ 5 Nr. 2 der Zweckvereinbarung Kita Speicher), | |
| b) Entscheidungen über die detaillierten Ausführungsplanungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Kita der Stadt Speicher (§ 2 Nr. 3 der Zweckvereinbarung Kita Speicher), | |
| c) Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Leitung und stellvertr. Leitung der Kindertagesstätte bzw. einer Kündigung gegen deren Willen (§ 6 Nr. 2 der Zweckvereinbarung Kita Speicher). Die endgültige Entscheidung obliegt gem. § 47 II S. 2 Nr. 2 GemO dem Stadtrat, | |
| d) Zustimmung zu Einstellungen/Eingruppierungen des Kita-Personals im Rahmen des Neubaus Kita der Stadt Speicher (§ 6 Nr. 3 der Zweckvereinbarung Kita Speicher), | |
| e) Beschluss über grundlegende betriebliche Änderungen in der Kita der Stadt Speicher, die mit einer Anpassung des Personalvolumens einhergehen (§ 7 der Zweckvereinbarung Kita Speicher), | |
| f) Beschlussfassung über die Abwicklungsmodalitäten im Falle der Auflösung der „Zweckvereinbarung Kita Speicher“ (§ 10 Nr. 3 der Zweckvereinbarung Kita Speicher). |
Art. 2
Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.