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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 13/2023
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Speicher vom 17. März 2023

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

§ 4 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.000,-- € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.000,-- € im Einzelfall; im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kita der Stadt Speicher erhöht sich die Wertgrenze auf bis zu 25.000,-- €,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates, des zuständigen Ausschusses oder des Betriebs-Ausschusses Kita Speicher,

4.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,-- € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,-- €,

5.

Ausübung des Vorkaufsrechts im Einzelfall,

6.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Absatz 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

7.

Entscheidung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen gemäß § 47 Abs. 4 LBauO,

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

9.

Übernahme des Vorsitzes im „Betriebs-Ausschusses Kita Speicher“ sowie Ausübung des Stimmrechts gem. der Zweckvereinbarung vom 31.01.2017. Die Mitwirkung im „Betriebs-Ausschuss“ erstreckt sich im Einzelnen auf

a) Zustimmung zu baulichen Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und notwendigen Bau-Investitionen sowie der Vergabe der damit verbundenen Aufträge und Arbeiten innerhalb eines Kostenrahmens von 10.000 € bis 25.000 € (§ 5 Nr. 2 der Zweckvereinbarung Kita Speicher),

b) Entscheidungen über die detaillierten Ausführungsplanungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Kita der Stadt Speicher (§ 2 Nr. 3 der Zweckvereinbarung Kita Speicher),

c) Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Leitung und stellvertr. Leitung der Kindertagesstätte bzw. einer Kündigung gegen deren Willen (§ 6 Nr. 2 der Zweckvereinbarung Kita Speicher). Die endgültige Entscheidung obliegt gem. § 47 II S. 2 Nr. 2 GemO dem Stadtrat,

d) Zustimmung zu Einstellungen/Eingruppierungen des Kita-Personals im Rahmen des Neubaus Kita der Stadt Speicher (§ 6 Nr. 3 der Zweckvereinbarung Kita Speicher),

e) Beschluss über grundlegende betriebliche Änderungen in der Kita der Stadt Speicher, die mit einer Anpassung des Personalvolumens einhergehen (§ 7 der Zweckvereinbarung Kita Speicher),

f) Beschlussfassung über die Abwicklungsmodalitäten im Falle der Auflösung der „Zweckvereinbarung Kita Speicher“ (§ 10 Nr. 3 der Zweckvereinbarung Kita Speicher).

Art. 2

Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Speicher, den 17. März 2023
gez. Hirschberg, Stadtbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, den 21. März 2023
gez. Konrad, Bürgermeister