Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in der Sitzung am 23. Februar 2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Satzung der Jagdgenossenschaft Spangdahlem folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 6.950 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 32.260 €
das Jahresergebnis auf — -25.310 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -25.310 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 25.310 €
Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 56.930 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt (korrigiert) 60.930 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 35.620 €.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Jagdgenossenschaft Spangdahlem für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 3. April 2023 bis einschließlich 13. April 2023 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.