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Ausgabe 13/2023
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Spangdahlem für das Haushaltsjahr 2023 vom 20. März 2023

Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in der Sitzung am 23. Februar 2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Satzung der Jagdgenossenschaft Spangdahlem folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 6.950 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 32.260 €

das Jahresergebnis auf — -25.310 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — -25.310 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  25.310 €

§ 2

Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 56.930 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt (korrigiert) 60.930 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 35.620 €.

54529 Spangdahlem, den 21. März 2023
Alois Gerten, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Jagdgenossenschaft Spangdahlem für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 3. April 2023 bis einschließlich 13. April 2023 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 21. März 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
Marcus Konrad, Bürgermeister