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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 13/2025
Aus den Gemeinden
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Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Stadt Speicher vom 20 März 2025

Der Stadtrat Speicher hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) am 25.02.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Stadt Speicher.

§ 2

Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

  1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
  2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie
  3. der Bewuchs und das Zubehör.

§ 3

Bereitstellung

Die Stadt Speicher gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4

Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Zur Bewirtschaftung gehört auch der Abtransport der erzeugten Produkte. Die Benutzung als Fuß-, Rad- oder Reitweg ist auf eigene Gefahr zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen, Energiegewinnungsanlagen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Speicher zulässig.

(3) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Stadt Speicher zulässig. Die Stadt Speicher kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen. Der Eifelverein erhält eine generelle Erlaubnis Wegemarkierungen aufzuhängen. Diese Erlaubnis kann jedoch jederzeit von der Stadt Speicher widerrufen werden.

(4) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdungen der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Stadt Speicher auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkt der Wege kenntlich zu machen.

§ 6

Unerlaubte Benutzung der Feldwege

(1) Es ist unzulässig

1.

die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3.

beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,

4.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6.

auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

7.

die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8.

auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,

9.

auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7

Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Stadt Speicher unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung zu beseitigen; andernfalls kann die Stadt Speicher die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Speicher die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Stadt Speicher kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die auf Grund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8

Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,

2.

Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,

3.

den Verboten des § 6 und

4.

den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt

und wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 10

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen auf Grund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzung in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. der zuständigen Flurbereinigungsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 12

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen zur Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege der Gemeinde Speicher außer Kraft.

54662 Speicher, 20.03.2025
gez. Birthe Thomsen
Stadtbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 24.03.2025
gez. Konrad
Bürgermeister