Abbildung 1: Geltungsbereich
Abbildung 2: topographische Karte
der Ortsgemeinde Spangdahlem
In seiner Sitzung am 11. Dezember 2024 hat der Ortsgemeinderat Spangdahlem gem. § 10 Abs. 1 BauGB den v. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Begründung sowie alle weiteren Bestandteile zum Bebauungsplan wurden gebilligt.
Der Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dem Tage der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Solarpark Am Ilgesgraben“ in Kraft.
Jedermann kann zu den nachfolgenden Dienstzeiten oder nach vorheriger Terminabsprache den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung mit Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB einsehen und darüber Auskunft verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB):
Montag bis Mittwoch, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr,
Donnerstag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr – 18.30 Uhr,
Freitag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr.
Die Einsichtnahme ist möglich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Fachbereich „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“, Zimmer 017, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 43 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich des obigen Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Spangdahlem bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gem. § 24 Abs. 6 S. 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Spangdahlem bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.