Der Ortsgemeinderat Auw an der Kyll hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 159.225 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -285.200 € |
| das Jahresergebnis auf | -125.975 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -111.390 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.500 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 111.390 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 500 v. H. |
| Grundsteuer B | 518 v. H. |
| Gewerbesteuer | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den 1. Hund | 60 € |
| für den 2. Hund | 70 € |
| für jeden weiteren Hund | 90 € |
Die Ortsgemeinde Auw an der Kyll weist zum 31.12.2022 ein negatives Eigenkapital in Höhe von -129.213,17 Euro aus. Der voraussichtliche Stand des negativen Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt -163.283,17 Euro und zum 31.12.2024 -289.258,17 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten werden.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 5 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Ortsgemeinde Auw an der Kyll für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der z. Zt. gültigen Fassung in der Zeit vom 15.04.2024 bis einschließlich 24.04.2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 108, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.