Titel Logo
Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 16/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2023 vom 12. April 2023

Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat in der Sitzung am 7. März 2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

das Jahresergebnis auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3

Eigenkapital (Jagdpachtrücklage)

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 7.956 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt gem. Planung 7.266 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 8.291 €.

54298 Orenhofen, 13. April 2023
gez. Wolfgang Horn, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 24. April 2023 bis einschließlich 3. Mai 2023 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in 54662 Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 13. April 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad, Bürgermeister