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Ausgabe 16/2023
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Orenhofen für das Haushaltsjahr 2023 vom 12. April 2023

Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat in der Sitzung am 7. März 2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  3.020.000 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  2.840.000 €

das Jahresergebnis auf  —  180.000 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  271.215 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.500 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  234.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -229.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  -41.715 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 €

verzinste Kredite auf  —  229.500 €

zusammen auf  —  0 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen („Verpflichtungsermächtigungen“) führen können, wird festgesetzt auf  —  229.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  59.800 €

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A  —  500 v. H.

Grundsteuer B  —  520 v. H.

Gewerbesteuer  —  380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den 1. Hund  —  60 €

für den 2. Hund  —  90 €

für jeden weiteren Hund  —  120 €

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.635.131 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt gem. Planung 1.405.531 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 1.585.531 €.

§ 6

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten werden.

§ 8

Weitere Bestimmungen

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 2 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.

54298 Orenhofen, 13. April 2023
gez. Wolfgang Horn, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde Orenhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 24. April 2023 bis einschließlich 3. Mai 2023 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 13. April 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad, Bürgermeister