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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 17/2023
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Maisbach - 2. Änderung“ der Ortsgemeinde Herforst

In seiner Sitzung am 29. März 2023 hat der Ortsgemeinderat Herforst auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften den v. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss des Stadtrates wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dem Tage der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Maisbach - 2. Änderung“ in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich der Textfestsetzungen und der Begründung liegt vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher, Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Abbildung: Geltungsbereich B-Plan „Am Maisbach - 2. Änderung“

54662 Herforst, den 18. April 2023
gez. Heinemann, Ortsbürgermeisterin

Hinweise:

Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 43 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich des obigen Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Herforst bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gem. § 24 Abs. 6 S. 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Herforst bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 19. April 2023
gez. Konrad, Bürgermeister