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Ausgabe 17/2023
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung, Haushaltssatzung 2023, Jagdgenossenschaft Auw an der Kyll - Hosten

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Auw an der Kyll - Hosten für das Haushaltsjahr 2023 vom 27.03.2023

Der Ortsgemeinderat Auw an der Kyll hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 ebenso wie der Ortsgemeinderat Hosten in seiner Sitzung am 14.03.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  6.000 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  -40.650 €

das Jahresergebnis auf  —  -34.650 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -34.650 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  34.650 €

§ 2 Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 47.490,07 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 50.390,07 € und zum 31.12.2023 15.740,07 €.

54664 Hosten, den 20.04.2023
54664 Auw an der Kyll, den 20.04.2023
gez. Reichertz
gez. Kirsch
Ortsbürgermeister
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Jagdgenossenschaft Auw an der Kyll - Hosten für das Haushaltsjahr 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der z. Zt. gültigen Fassung in der Zeit vom 02.05.2023 bis einschließlich 10.05.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 108, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 20.04.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad
Bürgermeister