Titel Logo
Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 17/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung, 9. Änderung d. Friedhofsgebührensatzung OG Hosten

9. Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hosten vom 18.04.2023

Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hosten am 20.03.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Die Ziffer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hosten erhält folgende Fassung:

3. Aushebung und Schließen der Gräber

3.1

für Verstorbene

3.11

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300 EUR

3.12

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

750 EUR

3.13

Urnenbeisetzungen

220 EUR

3.14

zusätzliche Gebühr bei Tieferlegung

500 EUR

Art. 2

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hosten, 18.04.2023
gez. Reichertz, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 20.04.2023
gez. Konrad, Bürgermeister