9. Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hosten vom 18.04.2023
Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hosten am 20.03.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Die Ziffer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hosten erhält folgende Fassung:
3. Aushebung und Schließen der Gräber
| 3.1 | für Verstorbene | |
| 3.11 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300 EUR |
| 3.12 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750 EUR |
| 3.13 | Urnenbeisetzungen | 220 EUR |
| 3.14 | zusätzliche Gebühr bei Tieferlegung | 500 EUR |
Art. 2
Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.