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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 17/2025
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

8. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Speicher vom 16. April 2025

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

§ 10 Abs. 2 enthält folgende neue Fassung:

Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

der Wehrleiter, der 1. Stellvertretende Wehrleiter und der 2. Stellvertretende Wehrleiter,

2.

die Wehrführer, der jeweilige Stellvertreter sowie die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind,

3.

die Jugendfeuerwehrwarte,

4.

die Leiter der Vorbereitungsgruppen der Jugendfeuerwehren (sog. Bambini Feuerwehren),

5.

die Gerätewarte,

6.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung,

7.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

8.

die Feuerwehrangehörigen für die Unterstützung der IT (sog. IT-Gerätewart),

9.

die Feuerwehrangehörigen für die Unterstützung im Bereich Elektronik (sog. Gerätewart Elektronik).

Art. 2

§ 11 enthält folgende neue Fassung:

Aufwandsentschädigung für Beauftragte

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 80,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, gezahlt.

(2) Die/der ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit Behinderung erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 80,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, gezahlt.

(3) Der/die ehrenamtliche Integrationsbeauftragte erhält eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von 300,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, gezahlt.

Art. 3

Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Speicher, den 16. April 2025
gez. Konrad
Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, den 16. April 2025
gez. Konrad
Bürgermeister