Die gesetzliche Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist erhalten die Grabbesitzer eine Mitteilung, ob ein Wiederankauf erfolgen soll oder ggfl. die Grabstelle geräumt werden soll.
Bei den Grabstellen die nunmehr geräumt werden, sind vermutlich noch keine biologisch abbaubaren Urnen verwendet worden. Aus diesem Grund ist folgende Verfahrensweise vorgesehen:
Die Ortsgemeinde entnimmt das Urnengefäß aus dem Grab und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde zurück. Eine Übergabe des Urnengefäßes an die Angehörigen ist nicht möglich.
Die Grabbesitzer die die Grabstelle offiziell räumen, werden gebeten, sich mit der Friedhofsverwaltung oder der Ortsgemeinde vorab in Verbindung zu setzen, sofern das Beisein bei der Aschenübergabe gewünscht ist.
Den Angehörigen obliegt es, wie bei anderen Bestattungsarten auch, die Grabstelle komplett zu räumen und den befindlichen Grabschmuck zu entfernen.