Der Verbandsgemeinderat Speicher hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.010.850 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.862.420 € |
| der Jahresergebnis auf | 148.430 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 361.410 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 175.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.420.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -5.245.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.884.090 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 4.550.000 € |
| zusammen auf | 4.550.000 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 6.000.000 €. |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich | 6.000.000 €. |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 10.000.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 9.460.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
| 1. | Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsmaßnahmen | |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 542.390 € |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 916.870 € |
| zusammen auf | 1.459.260 € |
| 2. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0 € |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
Die als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke Speicher werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Abwasserbeseitigung | |
| Erträge Erfolgsplan | 1.918.840 € |
| Aufwendungen Erfolgsplan | 1.984.330 € |
| Jahresverlust | -65.490 € |
| Einnahmen Vermögensplan | 1.348.390 € |
| Ausgaben Vermögensplan | 1.348.390 € |
| 2. | Wasserversorgung | |
| Erträge Erfolgsplan | 1.110.437 € |
| Aufwendungen Erfolgsplan | 1.152.205 € |
| Jahresgewinn | 41.768 € |
| Einnahmen Vermögensplan | 1.243.770 € |
| Ausgaben Vermögensplan | 1.243.770 € |
Die Gebühren- und Beitragssätze für die Bereiche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung werden entsprechend der Anlage 2 zu dieser Haushaltssatzung festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der aktuellen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Speicher eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,50 v. H. festgesetzt. Die Höhe der Verbandsgemeindeumlage wird nach der als Anlage 1 beigefügten Berechnung auf 3.594.640 € festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), in der aktuellen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Speicher, außer der Ortsgemeinde Orenhofen, eine Grundschulumlage. Der Umlagesatz wird auf 8,69564 v. H. festgesetzt. Die Höhe der Grundschulumlage wird nach der als Anlage 1 beigefügten Berechnung auf 779.130 € festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 6.425.327,48 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 6.513.102,48 Euro und zum 31.12.2025 voraussichtlich 6.661.532,48 Euro.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 € überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Am 30.06.2024 befand sich kein Beamter in Altersteilzeit.
Die Bewilligung von Altersteilzeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist bis zur tariflich vorgesehenen Quote von 2,5 % der Beschäftigten zugelassen. Für 2025 entspricht die Quote einer Anzahl von einer Personen. Davon war am 30.06.2024 eine Stelle belegt.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes in der aktuellen Fassung an Beamtinnen und Beamte werden keine Beträge festgesetzt.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 2 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Verbandsgemeinde Speicherfür das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der z. Zt. gültigen Fassung in der Zeit vom 12.05.2025 bis einschließlich 20.05.2025 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 113, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 2
Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze
A) Abwasserbeseitigung
I. Benutzungsgebühr für Schmutzwasserbeseitigung
| Benutzungsgebühr nach der gewichteten Schmutzwassermenge, einschließlich Abwasserabgabe für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung | = | 2,35 € | / cbm |
| II. Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasserbeseitigung | |||
| a) wiederkehrender Beitrag nach der möglichen Abflussfläche | = | 0,35 € | /qm Abflussfläche |
| b) Kostenanteil der Ortsgemeinden für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen- und Verkehrsflächen | = | 0,48 € | /qm Abflussfläche (Vorausleistung) |
| Mit den Ortsgemeinden wurden Verträge abgeschlossen. Die Ortsgemeinden haben nach diesen Verträgen den laufenden Kostenanteil am 01.07. eines jeden Jahres als Vorausleistung zu zahlen. | |||
| Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorliegen der Nachkalkulation. | |||
| III. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung | |||
| Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge | = | 40,10 € | / cbm |
| IV. Gebühr für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben | |||
| Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. | = | 40,10 € | / cbm |
| V. Abwasserabgabe | |||
| b) für Kleineinleiter nach der Zahl der am 30.06.2024 auf dem Grundstück wohnenden Einwohner | = | 17,89 € | / Ein-wohner |
Die entgeltsfähigen Kosten (§ 12 der Entgeltssatzung) werden zu 63 v.H. durch Benutzungsgebühren (§ 17 der Entgeltssatzung) und zu 37 v.H. durch wiederkehrende Beiträge (§ 13 der Entgeltssatzung) erhoben.
B) Wasserversorgung
Die vom Eigenbetrieb zu erhebenden Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung werden wie folgt festgesetzt:
I. Benutzungsgebühren nach dem Wasserverbrauch
| Nettoentgelt |
| € |
| Gebührensatz pro Kubikmeter verbrauchten Wassers | 1,95 |
| II. Wiederkehrender Beitrag für Wasserversorgung | |
| Wiederkehrender Beitrag nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler: | |
| Nettoentgelt | |
| € | |
| Grundstücke bis 2.000 m²Wasserzählergröße Q3 = 4 m³/h(Bisher Qn 2,5) | 92,00 |
| Grundstücke von 2.000 bis 4.000 m²Wasserzählergröße Q3 = 10 m³/h(Bisher Qn 6) | 138,00 |
| Grundstücke von 4.000 bis 5.000 m²Wasserzählergröße Q3 = 16 m³/h(Bisher Qn 10) | 184,00 |
| Grundstücke über 5.000 m²Wasserzählergröße Verbundzähler | 230,00 |
Bei den hier ausgewiesenen Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.
Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11 der Entgeltssatzung) werden zu 70 v.H. durch Benutzungsgebühren (§ 16 der Entgeltssatzung) und zu 30 v.H. durch wiederkehrende Beiträge (§ 12 der Entgeltssatzung) erhoben.
III. Gebühr für die Nutzung eines Standrohres
Für die Nutzung eines Standrohres wird eine Gebühr für den ersten Tag von 25,00 € und für jeden weiteren Tag von 1,00 € festgesetzt, zusätzlich wird die Benutzungsgebühr nach dem gemessenen Wasserverbrauch erhoben.
IV. Verwaltungskostenpauschale
Für die Überprüfung der Schadensstelle wegen Absetzung von Schmutzwassergebühren anlässlich Wasserrohrbruch wird eine Verwaltungskostenpauschale von 100,00 € festgesetzt.
Zu der Gebühr für die Nutzung eines Standrohres sowie für die Verwaltungskostenpauschale ist ebenfalls die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Vorjahresbetrag bzw. nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.Vorausleistungen werden in mehreren Raten erhoben.
Die Erhebung erfolgt mit je einem Viertel zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
des laufenden Jahres.
Die vorgenannten Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung gelten einheitlich für den gesamten Verbandsgemeindebereich, mit Ausnahme der Ortsgemeinde Orenhofen bei der Wasserversorgung.